Zur Werbung für Silikon-Pads, die unter anderem zum Schutz vor Elektrosmog dienen sollen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 27.09.2012, Az. 4 U 163/12: Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen trifft, muss auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen. Soweit der Werbende nicht dartun kann, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert ist, hat er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen.
Was war geschehen?
Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt esoterische Gesundheitsprodukte, darunter sogenannte „X-Pads“. Dies sind Silikon-Pads, die zur Abwehr von Elektrosmog und zur Verbesserung von Speisen und Getränken dienen sollen. Die Beklagte warb damit, die Wirkungsweise dieser Silikon-Pads basiere auf subtilen Energien informierter Mineralien („Bionen-Energie“).
Der Wettbewerbsverein beantragte, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für die kleinen Pads damit zu werben, dass sie für ein Mehr an Vitalität stünden und auszuführen, dass im Zusammenhang mit einer steigenden Belastung des menschlichen Körpers durch Strahlen X-pad ein kleines Pad sei, das zum Schutz vor dieser Strahlung dienen solle. Hinsichtlich der größeren Pads sollte die Werbung untersagt werden, diese könnten ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Speisen und Getränken leisten, sie seien dazu bestimmt, den ph-Wert positiv zu beeinflussen, der Anzahl freier Radikale entgegen zu wirken, Wasser optimal auszurichten und linksdrehende Milchsäuren im Wandel zu rechtsdrehenden Milchsäuren zu beeinflussen.
Wie entschied das OLG Karlsruhe?
Das OLG Karlsruhe untersagte der Beklagten die beanstandete Werbung. Die Werbung sei irreführend. Sie enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über die Wirkung der X-pads. Der verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher gewinne durch diese Werbung den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden.
Die Werbeaussagen genügten nicht den strengen Anforderungen, die an gesundheitsbezogene Werbung zu stellen seien. Eine wissenschaftliche, schulmedizinische Absicherung ihres Ansatzes behaupte die Beklagte selbst nicht.
Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen durch Formulierungen wie „soll“, „dazu bestimmt“, „kann“ relativiert würden. Auch die von der Beklagten vorgenommenen Hinweise am Ende des jeweiligen Werbetextes, auf die mit dem Zeichen * verwiesen werde, reichten nicht aus, eine Irreführung zu verhindern oder zu beseitigen. Der Hinweis am Ende des Textes, der Ansatz sei dem Bereich Alternativmedizin zuzuordnen und sei in der klassischen Schulmedizin bisher wissenschaftlich nicht anerkannt und gelte nicht als bewiesen, sei zu wenig konkret und für den umworbenen Adressaten nicht ausreichend nachvollziehbar. Ihm stehe auch die sehr ausführliche Werbung der Beklagten sowie ihr Hinweis auf die hinter den Produkten stehende Wissenschaft gegenüber. Zudem suggeriere die Preisgestaltung der Beklagten für die Pads – kleines Pad 98,- €, großes Pad 9 cm 98,- Euro, 21 cm 198,- € – eine entsprechende Werthaltigkeit und damit auch die Wirkung des Produkts.
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt, dass gerade bei gesundheitsbezogener Werbung Anpreisungen ins Blaue hinein riskant sind. Auch spitzfindige Formulierungen und sprachliche Hintertürchen helfen im Zweifel nicht weiter und ersetzen keine wissenschaftliche Erklärung. Der Glaube mag Berge versetzen. Im Wettbewerbsprozess hilft er alleine nicht weiter.