Domaintreuhand für einen Namensträger und Domain-Freigabeanspruch einer gleichnamigen Person – der Bundesgerichtshof (BGH)entschied mit am 18.08.2016 veröffentlichten Urteil vom 24.03.2016 „grit-lehmann.de“, Az. I ZR 185/14: Der Inhaber eines Namens hat Vorrecht auf die entsprechende de-Domain, solange nicht auf einfache und zuverlässige Weise überprüft werden kann, ob die Registrierung tatsächlich im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Eine „Baustellen-Seite“, die nur den Hinweis enthält, es entstehe eine neue Internetpräsenz, stellt noch keinen Internetauftritt des Namensinhabers dar, der die Annahme rechtfertigt, die Registrierung des Domainnamens sei im Auftrag des Namensträgers erfolgt. Weiterlesen