Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10: Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind und muss nicht dafür einstehen, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für widerrufsberechtigt hält. Weiterlesen