Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 08.03.2012, Az. 10 K 290/11: Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden.
 
			
			
									
			
			
	Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 08.03.2012, Az. 10 K 290/11: Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden.