Finanzgericht Köln: Abschirmung von Elektrosmog ist bei Krankheit steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Köln entschied mit Urteil vom 08.03.2012, Az. 10 K 290/11: Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden.

Was war geschehen?

Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für eine Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die steuermindernde Anerkennung als außergewöhnlichen Belastungen ab. Es sei, so das Finazamt, kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden und es handele sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme .

Zum Urteil:

Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten der Klägerin. Es ließ den Abzug der Aufwendungen als Krankheitskosten zu. Zum Nachweis, dass die Baumaßnahme erforderlich war, reichte dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über stark auffällige Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.

Praxisfolge:

Steuerlich absetzbar sind nach der Entscheidung des FG Köln nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung, sondern auch die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind.