Grobe Fahrlässigkeit bei Diebstahl der Bankkarte – das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 08.02.2013, Az. 121 C 10360/12: Bei einer unbefugten Abhebung mit einer Originalkarte und Eingabe der PIN spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN pflichtwidrig gemeinsam mit der Karte aufbewahrt hat. Der Kunde hat gegenüber der Bank damit keinen Anspruch auf Erstattung. Weiterlesen