Urteil: Grobe Fahrlässigkeit bei Diebstahl der Bankkarte

Grobe Fahrlässigkeit bei Diebstahl der Bankkarte – das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 08.02.2013, Az. 121 C 10360/12: Bei einer unbefugten Abhebung mit einer Originalkarte und Eingabe der PIN spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN pflichtwidrig gemeinsam mit der Karte aufbewahrt hat. Der Kunde hat gegenüber der Bank damit keinen Anspruch auf Erstattung.

Was war geschehen?

Die Klägerin ist Kundin der beklagten Bank. Die Kundin stellte fest, dass ihr Geldbeutel, in dem sich ihre Sparcard befand, abhanden gekommen war. Sofort veranlasste sie die Kartensperrung, die die Bank bereits nach rund einer halben Stunde, nachdem die Kundin den Verlust bemerkt hatte, bestätigte. Bis dorthin waren jedoch mit der Sparcard neun Auszahlungen an einem Geldautomaten erfolgt. Hierbei wurde die PIN der Kundin eingegeben. Der Schaden betrug rund 2.000 €. Die Kundin verlangte von ihrer Bank, ihr diesen Betrag zu erstatten, und erhob schließlich Klage.

Wie entschied das AG München?

Das AG München entschied gegen die Kundin: Die Bank muss nicht zahlen. Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach dem Diebstahl spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert habe oder die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt habe.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Der Beweis des ersten Anscheins bedeutet eine wesentliche Beweiserleichterung zugunsten der Bank und zulasten des Bankkunden. Noch einmal: Wohl sämtliche Banken und Sparkassen geben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelung vor, dass sie bei Kartenverlust keine Rückbuchung vornehmen müssen, wenn die PIN auf der Karte notiert ist oder auf einem Zettel notiert wird, der zusammen mit der Karte im Geldbeutel aufbewahrt wird. Also Finger weg von scheinbar bequemen Lösungen, die in Wahrheit nur grobe Fahrlässigkeit sind – der Ärger und die wahren Schwierigkeiten beginnen danach, wenn erst die Karte und danach das Geld weg ist.