Kein Recht des Architekten, das von ihm umgebaute Haus auch nach Beendigung des Auftrags und Einzug des Bauherrn zu betreten, um Fotos zu machen – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 29.04.2021, Az. I ZR 193/20: Die in Architekten-Musterverträgen verwendete Klausel
„Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Bauherrn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Weiterlesen