Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29.03.2012, Az. GSSt 2/11: Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Entsprechend sind auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung strafbar. Weiterlesen