Autoreply-E-Mail und unerbetene Werbung – das Amtsgericht Bonn entschied mit Urteil vom 01.08.2017, Az. 104 C 148/17: Enthält eine Autoreply-E-Mail neben einer Eingangsbestätigung auch Hinweise auf die Angebote des Absenders, so liegt darin bereits unzulässige Werbung, wenn der Empfänger hierzu keine Einwilligung erteilt hat. Weiterlesen