Urteil: Werbung in Autoreply-E-Mail ist unzulässige Werbung

Autoreply-E-Mail und unerbetene Werbung – das Amtsgericht Bonn entschied mit Urteil vom 01.08.2017, Az. 104 C 148/17: Enthält eine Autoreply-E-Mail neben einer Eingangsbestätigung auch Hinweise auf die Angebote des Absenders, so liegt darin bereits unzulässige Werbung, wenn der Empfänger hierzu keine Einwilligung erteilt hat.

Werbung in Autoreply-E-Mail – was war geschehen?

Die Beklagte ist ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger verlangte ursprünglich von der Beklagten per E-Mail, eine datenschutzrechtliche Auskunft zu ergänzen. Auf diese E-Mail erhielt er eine Eingangsbestätigung per Autoreply-Mail. Zusätzlich zu der Mitteilung, die E-Mail empfangen zu haben, enthielt diese Autoreply-Eingangsbestätigung folgenden Text:

„Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten.“

Weiter enthielt dieser Text einen Link auf eine Website, auf der diese Informationen angeboten wurden.

Im Laufe der weiteren Korrespondenz erhielt der Kläger nochmals eine derartige Autoreply-E-Mail mit dem gleichen Hinweis. Der Kläger machte schließlich gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend.

Wie entschied das Gericht?

Das Amtsgericht Bonn stufte den Hinweis als unzulässige Werbung ein und verurteilte den beklagten Telekommunikationsanbieter zur Unterlassung.

Der Kläger müsse zwangsweise den Inhalt der Nachricht lesen. Er werde dadurch gezwungen, auch den Werbe-Hinweis zu betrachten.

Ein Empfänger einer derartigen Nachricht könne sich dieser Art von Werbung nicht erwehren. Eine Autoreply-E-Mail werde automatsch zugeleitet. Sie sei auch völlig losgelöst von dem eigentlichen Anliegen des Empfängers dieser E-Mail. Selbst wenn der Empfänger schon in der ersten Nachricht Werbung widerspreche, bekomme er aufgrund der automatischen Antwort Werbung.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn ist in dogmatischer Hinsicht keine Überraschung. Der Bundesgerichtshof entschied bereits mit Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15, dass Werbung in einer Autoreply-E-Mail rechtswidriger Spam ist und einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt. Auf genau dieser Linie liegt auch das Amtsgericht Bonn.

Entscheidend ist folgende Erkenntnis: Werbung beginnt nicht erst mit aufwendiger Grafik und Typographie, farblicher Gestaltung und schmissigem „Wording“ (um einen Lieblings-Ausdruck der Branche zu bemühen). Der bloße Hinweis auf die Angebote des Absenders – oder auch die Angebote eines Werbepartners – ist bereits E-Mail-Werbung und setzt nach § 7 UWG grundsätzlich die Einwilligung des Empfängers voraus, und sei der Hinweis noch so kurz.

Finger weg also von untergeschobenen Werbe-Hinweisen in der Empfangsbestätigung. Autoreply-E-Mails sind werbefreie Zone. Ansonsten drohen Abmahnungen von Mitbewerbern oder von den Empfängern.

 

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