Der Begriff der Werbung in Art. 2 der Richtlinie 84/450/EWG und in Art. 2 der Richtlinie 2006/114/EG umfasst auch die Verwendung eines Domain-Namens und die Verwendung von Matatags, wenn hierdurch die Marke und der Handelsname eines Mitbewerbers verletzt werden. Der Begriff der Werbung erfasst aber nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solchen.
Gericht: EuGH
Entscheidung: Urteil
Datum: 11.07.2013
Az.: C-657/11 Belgian Electronic Sorting Technology