Wo Vanilleblüten und Himbeeren drauf sind, muss auch Vanillearoma und Himbeeraroma drin sein – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen I ZR 45/13 „Himbeer-Vanille-Abenteuer II“: Ein Teehandelsunternehmen betreibt irreführende Werbung, wenn es einen Früchtetee vertreibt, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ befinden, dieser Tee aber tatsächlich keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthält. Weiterlesen