Filesharing: Landgericht München I urteilt weiter streng bei P2P-Tauschbörsen

Verteidigung gegen eine P2P-Filesharing-Klage beim Familienanschluss – das Landgericht (LG) München I entschied mit Urteil vom 13.01.2016, Az. 21 S 1401/15: Die beklagten Anschlussinhaber genügen ihrer sekundären Darlegungslast nicht, wenn sie umfangreich Tatsachen vortragen, dass weder sie noch ihre Kinder für die Rechtsverletzung verantwortlich seien, aber weiter – dem übrigen Sachvortrag entgegenstehend – rein spekulativ vortragen, dass trotzdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass dennoch eines der Kinder die Rechtsverletzung begangen habe.

Filesharing-Urteil des LG München I – worum geht es?

Es handelt sich um die Berufungsentscheidung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 19.12.2014, Az. 155 C 24102/12.

Das als Anschlussinhaber beklagte Ehepaar verteidigte sich gegen die Klage, sie seien nicht alleinige Nutzer des Internet-Anschlusses. Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten auch die beiden volljährigen Kinder Zugang zum Internet-Anschluss gehabt. Die beiden Kinder seien zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen. Nach Erhalt der Abmahnung seien sämtliche hauseigenen Rechner kontrolliert worden. Auf keinem der Rechner sei das Hörbuch, das den Gegenstand der Abmahnung bildete, aufgefunden worden. Auf Nachfrage des Ehemannes hätten sowohl seine Kinder als auch seine Ehefrau bestritten, dass das Hörbuch heruntergeladen zu haben. Das Routerprotokoll zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Rechtsverletzung habe nicht mehr ausgelesen werden können, da es bereits überschrieben gewesen sei.

Im Hause der Beklagten seien Hörbücher noch nie gehört worden. Weder die beiden Beklagten noch deren beide Kinder interessierten sich für Hörbücher. Die beiden Kinder seien zudem fortlaufend altersgemäß darüber belehrt worden, dass es ihnen verboten sei, in rechtswidriger Weise Tauschbörsen für Urheberrechtsverletzungen zu nutzen. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass eines der Kinder die Rechtsverletzung begangen habe.

Wie entschied das LG München I zur sekundären Darlegungslast?

Das Landgericht München I entschied gegen die beiden Beklagten Anschlussinhaber. Sie seien ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen:

„Der Sachvortrag der Beklagten ist unplausibel, weil er darauf abzielt, dass weder die Beklagten oder ihre Kinder noch sonst Dritte für die Rechtsverletzung verantwortlich seien.
(…)
Soweit die Beklagten zuletzt vortragen, sie könnten nicht ausschließen, dass eines ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, handelt es sich um eine reine Spekulation ohne Tatsachenvortrag. Die Beklagte haben jedoch im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Tatsachen dazu vorzutragen, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Nachdem die Beklagten ‒ wie dargelegt ‒ umfangreich Tatsachen vorgetragen haben, dass weder die Beklagten noch ihre Kinder für die Rechtsverletzung verantwortlich seien, ist es insoweit nicht ausreichend ‒ dem übrigen Sachvortrag entgegenstehend ‒ rein spekulativ vorzutragen, dass trotzdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass dennoch eines der Kinder die Rechtsverletzung begangen habe.“

Da es sich um ein Hörbuch handele, sei der Abmahnung wie bei Filmen ein Streitwert von 10.000 € zugrunde zu legen.

Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Für das konkrete Hörbuch sei die im Prozess geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von 300 € angemessen.

Welche Auswirkung hat das Urteil des LG München I auf die Praxis der Verteidigung im Filesharing-Prozess?

Besonders bitter für die beiden unterlegenen Anschlussinhaber: Nach einer Mitteilung der auf Klägerseite tätigen Kanzlei Waldorf Frommer vom 18.02.2016 sind die Abmahnkosten und der Schadensersatz nur der kleinste Teil der finanziellen Belastung – nach dem Verlust des Prozesses kommen auf die beiden Beklagten zusätzlich Sachverständigenkosten in Höhe von ca. 12.000 € zu. Die beiden Beklagten bestritten hiernach nämlich die rechtsfehlerfrei fehlerfreie Ermittlung der Rechtsverletzung sowie die korrekte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu deren Internet-Anschluss. Das Gericht beauftragte deshalb zwei Sachverständige mit der Überprüfung dieser beiden streitigen Beweisfragen. Diese bestätigten in ihren Sachverständigengutachten sowohl die Fehlerfreiheit der Ermittlungen als auch die korrekte Zuordnung der IP-Adresse zum Internet-Anschluss.

Unabhängig hiervon gilt: Das Urteil zeigt zunächst einmal mehr, dass das Landgericht München I sehr strenge Maßstäbe an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers legt, wenn dieser die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung der Täterschaft erschüttern möchte. Andere Gerichte interpretieren die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage weit weniger streng und weit mehr zugunsten der Beklagten Anschlussinhaber.

Das Urteil zeigt aber vor allem: Auch der Urheberprozess ist ein Zivilprozess. Auch der Urheberprozess folgt also der Parteimaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt nicht von Amts wegen nach objektiven Maßstäben. Vielmehr legt das Gericht seinem Urteil und seiner rechtlichen Bewertung nur denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den die Parteien geliefert haben.

Für beide Parteien bedeutet dies: Der eigene Sachvortrag muss schlüssig sein. Der eigene Sachvortrag muss frei sein von inneren Widersprüchen. Ein „sowohl-als-auch“ nach der Devise „viel hilft viel“ hat im Zweifel nicht zur Folge, dass jede Eventualität abgedeckt ist. Vielmehr beinhaltet derartiger Sachvortrag die Gefahr, dass das Gericht den eigenen Sachvortrag als nicht eindeutig und deswegen nicht schlüssig verwirft und der Sachverhaltsdarstellung der Gegenseite folgt.

Im Filesharing-Prozess ist die klagende Anspruchstellerin insoweit im Vorteil, als ihr jedenfalls nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die gegen den Beklagten Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung der Täterschaft zugute kommt.

Für den Anschlussinhaber heißt das also: Bereits bei der Verteidigung gegen die Filesharing-Abmahnung muss deswegen bereits ein möglicher, in unbestimmter Zukunft liegender, Prozess mit bedacht werden. Es kommt also von Anfang an darauf an, im großen Bogen, vom Ende, vom Ergebnis her zu denken, und dies alles betrachtet nicht nur durch die Brille des Urheberrechts, sondern auch durch die Brille des Zivilprozessrechts.

Mit der Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung, erst recht mit der Verteidigung in einem Filesharing-Prozess, ist es ein wenig wie beim Mikado: wer wackelt, wer zittert, verliert.

Bereits in dem Moment, in dem die Filesharing-Abmahnung im Briefkasten liegt, heißt es also, eine langfristige Strategie zu entwickeln und sich nicht auf kurzlebige Taktik zu beschränken.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt