BGH: Anschlussinhaber muss Kind bei Filesharing als Täter verraten

Filesharing-Prozess und sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers beim Familienanschluss – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil „Loud“ vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16: Eltern genügen als Anschlussinhaber ihrer sekundären Darlegungslast nicht, wenn sie den Namen des Kindes nicht angeben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat.

Filesharing über Familienanschluss – was war geschehen?

Es geht um das Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna. Dieses Album, so die Feststellungen, wurde über den Internet-Anschluss der Beklagten in einer Internet-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Bei diesem Internet-Anschluss handelt es sich um einen Familienanschluss: Hierüber surfen auch die drei Kinder der Anschlussinhaber. Eines dieser Kinder räumte nach der Abmahnung ein, mit dem Musikalbum „Loud“ Filesharing betrieben zu haben.

Vor dem Landgericht München I (Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 O 5394/14) und vor dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15) verteidigten sich die beklagten Anschlussinhaber damit, zwar zu wissen, welches ihrer drei Kinder den Rechtsverstoß begangen habe, weigerten sich aber, den Namen ihres Kindes zu nennen. Die Kinder wiederum, als Zeugen geladen, machten das ihnen jeweils gemäß nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht geltend.

Die Münchener Gerichte entschieden, die beiden Beklagten seien ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht nachgekommen, und deshalb sei von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass sie beide als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung sind.

Hiergegen legten die beiden beklagten Eltern die Revision zum BGH ein.

Wie entschied der BGH zur sekundären Darlegungslast von Eltern?

Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung der Münchener Gerichte und wies die Revision zurück.

Die Beklagten hätten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar gewesen. Zugunsten der Klägerin sei das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG zu berücksichtigen. Weiter sei zugunsten der Klägerin das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen. Auf Seiten der Beklagten sei der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Die Rechte seien in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Wenn der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren habe, das die Rechtsverletzung begangen habe, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Welche Auswirkung hat das BGH-Urteil „Loud“ auf die Filesharing-Praxis?

Bislang liegt zum Urteil nur die Presseerklärung des BGH vor. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch nicht veröffentlicht – erst aus ihr werden sich die vollständigen rechtlichen Erwägungen entnehmen lassen.

[Nachtrag 13.10.2017:] Der BGH veröffentlichte am 13.10.2017 die vollständige schriftliche Urteilsbegründung in seiner Entscheidungsdatenbank.

Spontan mögen sich Gedanken wie „Denunziantentum“ und „Sippenhaft“ aufdrängen. Ob derlei moralisch aufgebauschte Kategorien weiterhelfen, sei einmal dahingestellt. Das eigentliche Problem aus der Sicht der Anschlussinhaber, die den Rechtsverstoß nicht selbst als Täter begangen haben, ist weiterhin die vom BGH immer wieder herangezogene „tatsächliche Vermutung der Täterschaft“. Danach wird vermutet, dass der Inhaber des Internet-Anschlusses, der Vertragspartner des Providers also, persönlich Filesharing betrieben hat, solange er keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür präsentiert, dass tatsächlich eine ganz andere Person der Täter war. Diese „tatsächliche Vermutung der Täterschaft“ ergibt sich nicht aus dem Gesetz – sie ist nicht mehr als eine Interpretation des Sozialverhaltens durch den BGH, die dieser erstmals in seinem Urteil „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, vornahm. Der Frage, ob diese Interpretation des Sozialverhaltens und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse heute noch Bestand haben können, ging der BGH bislang nie wirklich nach. Das Amtsgericht Mannheim griff diese erstarrte Sicht in seinem Urteil vom 17.01.2017, Az. U 10 C 1780/16, massiv an und bezeichnete sie als der Lebensrealität entgegenstehendes Überbleibsel aus „analoger Zeit“.

Das Problem gehört einmal von der Wurzel her angegangen.

 

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