Urteil OLG München: Eigene Kinder im Filesharing-Prozess

Sekundäre Darlegungslast der Eltern als Anschlussinhaber, eigene Kinder und Zeugnisverweigerungsrecht im Filesharing-Prozess – das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15: Der als Anschlussinhaber auf Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte muss sein eigenes Kind verraten, um seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.

Sekundäre Darlegungslast und Zeugnisverweigerungsrecht im Filesharing-Prozess – was war geschehen?

Beklagt in dem Verfahren war ein Ehepaar las Anschlussinhaber. Dieses Ehepaar hat drei Kinder.

Die von der Kanzlei Rasch aus Hamburg Klägerin, eine Tonträgerherstellerin, machte gegen das Ehepaar nach vorangegangener Filesharing-Abmahnung vor dem Landgericht München I Lizenz-Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von über 1.000 € geltend. Die beklagten Eheleute verteidigten sich damit, verteidigten sich damit, mit ihren drei damals bereits volljährigen Kindern zusammen gewohnt zu haben. Die Kinder hätten jeweils eigene Rechner gehabt. Mit einem Router der Telekom hätten sie einen drahtlosen Internetzugang betrieben, der durch ein auch den Kindern bekanntes Passwort gesichert gewesen sei. Die Verletzungshandlung sei von einem ihrer Kinder vorgenommen worden. Sie wüssten zwar, welches Kind dafür verantwortlich sei, wollten dieses jedoch nicht benennen.

Die Klägerin bestritt das Vorbringen der Beklagten, sie hätten drei Kinder und diese hätten Zugang zu dem Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht verurteilte das Ehepaar mit Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 O 5394/14, an die Klägerin 3.544,40 € nebst Zinsen zu bezahlen. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten die Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Wie entscheid das OLG München zur Verpflichtung, eigene Kinder im Filesharing-Prozess als Täter zu benennen?

Das OLG wies die Berufung des Ehepaares zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Der offizielle Leitsatz des Urteils des OLG München vom 14.01.2016 lautet:

„In Filesharing-Fällen betrifft die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, er sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.“

Werde ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Bei einem von mehreren Personen gemeinsam gehaltenen Internet-Anschluss gelte die Vermutung zulasten aller Anschlussmitinhaber. Eine tatsächliche Vermutung begründe einen sogenannten Anscheinsbeweis. Zu dessen Erschütterung genüge nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs. Es müssten vielmehr besondere, gegebenenfalls vom Anschlussinhaber nachzuweisende Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergebe.

Der Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast im Filesharing-Prozess nur dann, wenn er vortrage, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Der Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nur pauschale behauptet.

Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung stünden nicht einander ausschließend nebeneinander. Vielmehr griffen sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung wie folgt ineinander: Die sekundäre Darlegungslast betreffe die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genüge, treffe den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise. Genüge der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so müsse er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.

Die Beklagten hätten die Anforderungen der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast nicht erfüllt. Ihnen habe es oblegen mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hatten. Den Beklagten hätten also mitteilen müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hatte.

Sie hätten sich indes geweigert, diese Kenntnis mitzuteilen. Damit hätten sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss berufen, ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung zu machen.

Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs.1 GG stehe dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen. Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange. Vielmehr seien auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen.

Das OLG München ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.

Schutz von Familienmitgliedern im Filesharing-Prozess – welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Das Urteil ist Wasser auf die Mühlen der Abmahnindustrie. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie, der mit dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO auch im Zivilprozess und mit dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO im Strafprozess seine Wiederholung im Prozessrecht findet, wird durch die Entscheidung des OLG München ausgehöhlt und im Ergebnis ad absurdum geführt.

Eltern, über deren Internet-Familienanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, sollen nach dem Urteil des OLG München vom 14.01.2016 nicht nur verpflichtet sein, den wahren Täter zu ermitteln. Darüber hinaus sollen sie noch das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Rechteinhaber mitteilen, damit dieser dann gegen das Familienmitglied vorgehen kann. Eltern sollen also ihre eigenen Kinder denunzieren.

Anderenfalls bleibt den Eltern nur die Möglichkeit, dem Abmahner Schadensersatz und Abmahnkosten zu bezahlen, obwohl sie hierzu materiell-rechtlich nicht verpflichtet wären, und danach im familiären Innenverhältnis von den Kindern hierfür Ersatz zu fordern.

„Wer will was von wem und warum“ – so lautet, wie jeder Jurastudent gleich zu Beginn seines ersten Semesters lernt, die Einstiegsfrage im Zivilrecht. Es geht um die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Das Urteil des OLG München verlagert die Lösung, die Antwort auf die Kernfrage im Zivilprozess „Hat die Klägerpartei gegen die beklagte Partei einen materiell-rechtlichen Anspruch?“, zum Beispiel einen materiell-rechtlichen Zahlungsanspruch, aus dem Gerichtssaal in die Privatsphäre der Beklagten und ihrer Angehörigen. Das Eigentum kommt vor dem Menschen.

Andere Gerichte sehen das anders – so beispielsweise jüngst das Amtsgericht Passau mit seinem Urteil vom 30.12.2015, Az. 15 C 582/15.

Vielleicht muss am Ende das Bundesverfassungsgericht die Dinge ins Lot rücken.

 

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