AGB-Klausel „Es gilt deutsches Recht“ unwirksam

Rechtswahlklausel in Online-Shop-AGB und Wettbewerbsrecht – das Oberlandesgericht (OLG ) Oldenburg entschied mit Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14: Eine Rechtswahlklausel in AGB, wonach ausschließlich deutsches Recht gelten soll, ist unwirksam im Rechtsverkehr mit Verbrauchern, die nicht in Deutschland ansässig sind, und kann abgemahnt werden.

Worum geht es?

Ein Online-Händler verwendete in seinem Online-Shop und seinem Amazon-Shop die Rechtswahlklauseln

„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“

und

„Erfüllungsort: es gilt deutsches Recht.“.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Formulierungen. Der Unternehmer erhob gegen die Wettbewerbszentrale negative Feststellungsklage. Die Wettbewerbszentrale machte nun mit Widerklage die Unwirksamkeit der Klauseln geltend. Das Landgericht Oldenburg gab der Widerklage mit Urteil vom 11.06.2014, Az. 5 O 908/14, statt. Gegen dieses Urteil legte der Unternehmer Berufung zum OLG Oldenburg ein.

Wie entschied das OLG Oldenburg über die Rechtswahlklauseln?

Das OLG Oldenburg wies die Berufung durch Beschluss, also ohne mündliche Gerichtsverhandlung, zurück.

Welche Hintergrund hat die Auseinandersetzung um die Rechtswahlklausel?

Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008 können sich Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Wohnsitz im Ausland stets auch auf das zwingende Verbraucherschutzrecht des Staates berufen, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten. Dieses Verbraucherschutzrecht kann für den Verbraucher günstigere Regelungen enthalten, als sie das entsprechende deutsche Recht vorsieht. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO verbietet es, einem Verbraucher diesen vorteilhaften Rechtsschutz zu entziehen, indem der Händler einseitig in seinen AGB das Recht eines anderen Staates vorschreibt.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung des OLG Oldenburg auf die Webshop-Praxis?

Webshop-Betreiber, die die grenzüberschreitende B2C-Verkäufe anbieten, sollten ihre Rechtswahlklausel mit einem ausreichenden Vorbehalt im Sinne der Rom-I-Verordnung  zugunsten des ausländischen Verbraucherschutzrechts ergänzen.