Schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von Porno-Fake-Fotos im Internet – das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem Tatopfer mit Urteil vom 11.08.2015, Az. 13 U 25/15, Schmerzensgeld von 15.000 € zu.
Porno-Fakes im Internet – worum geht es?
Die spätere Klägerin fand heraus, dass pornografische Darstellungen ihrer Person auf verschiedenen Websites im Internet veröffentlicht waren. Hierbei handelte es sich um Fotomontagen: Das Gesicht der Klägerin war auf die teilweise oder vollständig nackten Körper anderer Frauen in pornografischen Posen montiert. Die Darstellungen enthielten teilweise sogar den Namen und die Heimatregion der Klägerin.
Die Klägerin verdächtigte ihren Schwager, den späteren Beklagten, und erstattete gegen ihn Strafanzeige. Im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde das Wohnhaus des Beklagten durchsucht. Die Polizei beschlagnahmte mehrere Computer und Festplatten. Auf den Festplatten wurden pornografische Dateien und manipulierte Bilder mit dem Gesicht der Klägerin gefunden. Der Beklagte verteidigte sich damit, die Festplatten hätten frei zugänglich in seinem Arbeitszimmer gelegen. Bisweilen habe er sie auch an Freunde und Verwandte verliehen. Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Oldenburg. Das Landgericht Oldenburg führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch. Es gelangte zu der Überzeugung, dass der Beklagte die Fotomontagen erstellt und im Internet veröffentlicht hatte, und verurteilte ihn mit Urteil vom 02.03.2015, Az. 5 O 3400/13, wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes seiner Schwägerin dazu, ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000 € zu zahlen.
Das Landgericht Oldenburg sah in den Fotomontagen eine besondere Eingriffsintensität: Die Darstellungen – nach den Feststellungen des Gerichts 11 verschiedene Veröffentlichungen, davon in einem Fall mit vollständigem Namen der Klägerin – gaben vor, die Klägerin beim Geschlechtsverkehr zum Teil mit mehreren Männern zu zeigen. Dies, so das Landgericht, habe die Klägerin zu Recht als erniedrigend, abstoßend und zutiefst verletzend empfunden.
Der Beklagte legte gegen das Urteil die Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ein.
Wie entschied das Gericht über den Schmerzensgeldanspruch?
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts. Es reduzierte das Schmerzensgeld jedoch auf 15.000 Euro: Höhere Beträge würden in der Rechtsprechung nur dann zuerkannt, wenn das Opfer einer pornografischen oder erotischen Internetveröffentlichung konkrete Beeinträchtigungen wie etwa Telefonanrufe oder Klingeln an der Haustür erlitten habe. Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall gewesen.