Schufa-Drohung bei bestrittener Forderung rechtswidrig

Zahlungsaufforderung durch Inkassounternehmen mit Schufa-Androhung – das Landgericht Darmstadt entschied mit Urteil vom 16.10.2014, Az. 27 O 133/14: Bei einer bereits bestrittenen Forderung ist die Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig.

Was war geschehen?

Die Tropmi Payment GmbH verschickte an Verbraucher „letzte Mahnungen“ mit Zahlungsaufforderung, die folgenden Textbaustein enthielten:

„Weil Sie auch keine rechtliche erhebliche Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig. Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) gemeldet werden können.“

Diese Mahnschreiben erhielten auch solche Verbraucher, die geltend gemachte Forderung zuvor bereits gegenüber der Tropmi Payment GmbH bestritten hatten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mahnte diese Geschäftspraxis ab. Da die Tropmi Payment GmbH die geforderte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, bei bestrittenen Forderungen nicht mit einer Datenübermittlung an die Schufa zu drohen, nicht abgab, erhob der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Klage.

Wie entschied das Landgericht Darmstadt über die Schufa-Androhung?

Das Landgericht Darmstadt sah die Abmahnung als berechtigt an.

Vor dem Wortlaut des § 28a Ziffer 4d) BDSG sei es überzeugend, dass bei einer bereits bestrittenen Forderung die Androhung einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig sei. Nach § 28a Ziffer 4d) BDSG sei eine Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten habe. Es sei Sache der Beklagten, ein bereits Erfolg des bestreiten zu berücksichtigen. Durch das Versenden der „letzten Mahnung“ werde ein solches bestreiten jedoch komplett ignoriert.

Die Beklagte könne sich auch nicht durch die Differenzierung zwischen „einredefreien“ Forderungen und „unbestrittenen“ Forderungen in deren „letzten Mahnung“ entlasten. Die Beklagte habe bei Ihrer Wortwahl auf den Empfängerhorizont abzustellen. Die „letzte Mahnung“ richte sich gerade nicht an Juristen. Die Beklagte müsse deswegen bei der Verwendung anerkannter rechtlicher Begriffe darauf achten, dass diese nicht missverständlich sind, was hier aber erkennbar nicht der Fall sei. Für einen juristischen Laien erschließe sich der Unterschied zwischen „einredefreien“ Forderungen und „unbestrittenen“ Forderungen nicht aus sich heraus.

Welche Auswirkung hat das Urteil des Landgerichts Darmstadt auf die Inkasso-Praxis?

Die Drohung mit dem Schufa-Eintrag ist gerade im Massen-Inkasso der Internet- und Telekommunikationsbranche über Kleinbeträge ein beliebtes und gewichtiges Druckmittel – der Autokredit, die Ratenzahlung für die Waschmaschine, der Dispo könnte gefährdet sein, wenn sich plötzlich ein Negativeintrag bei der Schufa findet, so der dahinter stehende Gedanke.

Indes sind die Vorgaben des Gesetzes eindeutig, wann erstmalig mit dem Schufa-Eintrag gedroht werden darf – und wann die Drohung unzulässig ist, wann die Drohung mit dem Schufa-Eintrag zu einer zivilrechtlichen Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Empfänger führen kann, ja sogar das Risiko strafrechtlicher Verfolgung nach sich ziehen kann.

Wer seine Mahnschreiben mit der Androhung würzen will, Informationen über den Schuldner an die Schufa oder eine andere Wirtschaftsauskunftei weiterzuleiten, sollte vorab noch einmal sorgfältig den Inhalt der bisherigen Korrespondenz in Erinnerung überprüfen – zu schnell könnte hier übersehen werden, dass der Schuldner die Forderung bereits bestritten hat.