Keine Störerhaftung bei individuellem Hersteller-Passwort

Filesharing – keine Störerhaftung bei individuellem Hersteller-Passwort für den Router. Das Amtsgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 09.01.2015, Az. 36a C 40/14: Der private WLAN-Betreiber haftet nicht als Störer, weil der werkseitig vergebene WPA2-Schlüssel nicht individuell verändert wurde, wenn es ein für das einzelne Gerät im Auslieferungszustand individuell vergebenes und daher nur dem Inhaber des WLAN-Routers bekanntes Kennwort ist.

Was war geschehen?

Filesharing-Abmahnung – die Anschlussinhaberin und spätere Beklagte hatte den Router „Alice Modem WLAN 1421“ im Einsatz. Dort war herstellerseitig bereits ein Router-Passwort eingestellt. Dieses Hersteller-Passwort jedoch hatte die Beklagte nicht gegen ein eigenes Passwort ausgetauscht. Im Prozess bot die Beklagte Beweis dafür an, dass bereits dieses Hersteller-Passwort ein geräteindividuelles Passwort gewesen sei, also nur für sein Gerät und nicht für ein zweites Router-Exemplar vergeben worden sei. Dies bestritt die Klägerin, die zuvor die Abmahnung ausgesprochen hatte, lediglich mit Nichtwissen.

Wie entschied das Amtsgericht Hamburg zum Router-Passwort?

Das Gericht entschied zugunsten des beklagten Anschlussinhabers. Wörtlich aus der Begründung des Urteils:

„Ein werkseitig vergebenes, individuelles und daher nur dem Inhaber des WLAN-Routers bekanntes Kennwort ist mindestens ebenso sicher wie ein selbst gewähltes, in vielen Fällen sogar sicherer.

Hier ist zwar nicht gerichtsbekannt, dass der Router ‚Alice Modem WLAN 1421‘ werkseitig mit einem individuellen Authentifizierungsschlüssel ausgeliefert wird, und diese Frage ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat jedoch substantiiert vorgetragen, dass es sich um einen individuellen Authentifizierungsschlüssel handele, und dazu sogar überobligatorisch Beweis angeboten. Zudem ist unstreitig, dass nach der Bedienungsanleitung eine Abänderung des Schlüssels nicht nötig war. Daher wäre es nunmehr an der für eine zur Störerhaftung führende Pflichtverletzung der Beklagten darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gewesen, Beweis dafür anzutreten, dass dieser Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich jedoch auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Das reicht nicht aus.“

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Filesharing-Praxis?

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010, I ZR 121/08, ist nicht zu entnehmen, dass der Anschlussinhaber zwingend ein eigenes Router-Passwort verwenden muss, wenn er sich vom Vorwurf der Störerhaftung befreien will. Der Bundesgerichtshof fordert dort lediglich „marktübliche Sicherungen“.

Dementsprechend entschied bereits das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12, dass das im Auslieferungszustand voreingestellte WLAN-Passwort einer Fritz!Box eine hinreichende Sicherung im Sinne des BGH-Urteils ist.

Das Amtsgericht Hamburg führt diese Rechtsprechung fort, wonach die Werkseinstellungen ausreichen können, um eine Störerhaftung bei Filesharing auszuschließen.