Staatstrojaner-Gesetz 2017 tritt in Kraft

Über das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens“ mit seinen Staatstrojaner-Befugnissen wurde bereits >hier< berichtet. Das Gesetz wurde nun am 17.08.2017 durch Unterschrift des Bundespräsidenten ausgefertigt und am 23.08.2017 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 58, Seite 3202) veröffentlicht.

Strafverfolgungsbehörden dürfen künftig in zahlreichen Fällen verschlüsselte IP-Telefonie ebenso überwachen wie Chats über Messenger wie WhatsApp, Signal, Telegram oder Threema. Zudem erhalten die Strafverfolgungsbehörden die Befugnis, beim Verdacht auf besonders schwere Straftaten heimlich komplette IT-Systeme wie Computer oder Smartphones auszuspähen.

Bis auf den neuen § 136 StPO – Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung in Bild und Ton – und den geänderten § 163a StPO tritt das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens“ und treten damit die von ihm geregelten Änderungen in StGB, JGG, StPO, GVG, OWiG, StVG und weiteren Gesetzen mit dem 24.08.2017 in Kraft.

 

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