Das Landgericht Coburg entschied mit Urteil vom 17.02.2012, Az. 33 S 87/11: Eine einmalige Feedback-Anfrage an den Kunden per E-Mail ist keine Werbung und setzt deshalb keine Einwilligung voraus.
Was war geschehen?
Die beklagte Partei betreibt einen Online-Shop für Möbel. Ein Kunde, ein Rechtsanwalt, kaufte dort Stühle und erhielt im Anschluss an den Kauf einen Newsletter. Weiterer Werbung widersprach der Kunde daraufhin in klaren Worten.
Etwa zwei Monate später erhielt der Kunde per E-Mail eine automatisiert erstellte Feedback-Anfrage. Diese E-Mail sah er als belästigende Werbung an und verklagte den Lieferanten auf Unterlassung und Übernahme der Rechtsanwaltskosten.
Wie entschied das Gericht?
Das LG Coburg wies die Klage ab. Feedback-Anfragen seien keine Werbung im Sinne von § 7 UWG. Die Feedback-Anfrage sei deswegen keine unzumutbare Belästigung.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Die Auffassung des LG Coburg ist aus der Sicht eines service-orientierten Shopbetreibers erfreulich, aber keinesfalls einheitliche Rechtsauffassung: Anders als das LG Coburg entschied das OLG Köln mit Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 191/11, dass ein Kunde, der einer Werkstatt „für den Fall der Fälle“ seine Telefonnummer hinterlässt, hierdurch noch nicht seine Zustimmung zu einer telefonischen Kunden-Zufriedenheitsbefragung im Anschluss an die Reparatur erteilt.
Vorsichtige Shopbetreiber sollten daher bereits bei Vertragsschluss um eine Einwilligung in eine Feedback-Anfrage einholen – und diese Einwilligung auch beweiskräftig dokumentieren.
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