Autoreply-Mail mit Werbung ist Spam – das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied mit Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14: Eine unzulässige Werbe-E-Mail liegt auch dann vor, wenn Werbung nur im Abspann am unteren Ende einer automatisch versandten Eingangsbestätigung erscheint.
Was war geschehen?
Der Kläger ist Verbraucher. Er führte bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag. Der Kläger hatte der Beklagten gegenüber keine Einwilligung erteilt, von ihr Werbe-E-Mails zugesandt zu erhalten. Nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Versicherungsvertrag gekündigt hatte, wandte er sich nochmals per E-Mail an die Beklagte mit der Bitte, den Eingang der Kündigungserklärung zu bestätigen. Hierauf erhielt der Kläger, ebenfalls per E-Mail, eine automatische Eingangsbestätigung. In dieser E-Mail wies die Beklagte am Ende unter „Übrigens“ auf besondere Serviceleistungen in Form von Unwetterwarnungen per SMS und eine App für iPhone-Nutzer hin. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten per E-Mail diese von ihm nicht erbetene Werbung. Hieraufhin erhielt er weitere Male, wieder mit der Werbung für die Unwetterwarnungen, die automatisierte Eingangsbestätigung. Selbst seine Rechtsanwälte erhielten diese automatisierte Eingangsbestätigung, als sie die Beklagte vorab per E-Mail wegen der unerwünschten Werbung abmahnten und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagte indes wies die Abmahnung zurück und verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung.
Wie entschied das Amtsgericht Stuttgart?
Das Amtsgericht Stuttgart bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers. Der Kläger habe gegen die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch, keine Werbe-E-Mails zugesandt zu erhalten.
Die E-Mails der Beklagten enthielten auch Werbung. Zwar habe die Beklagte unter der Überschrift „Übrigens“ nicht ausdrücklich auf ein von ihr vertriebenes Versicherungsprodukt hingewiesen. Auch habe die Beklagte den Kläger als Adressaten der E-Mail nicht zum Abschluss eines Vertrags für dieses Versicherungsprodukt aufgefordert. Der Hinweis auf die besonderen Serviceleistungen in Form von Unwetterwarnungen sei dennoch Werbung, da die Beklagte mit diesem „Abspann“ auf einen von ihr ausschließlich für Ihre Kunden eingerichteten Service hinweise und damit ihre Leistungen anpreise.
Der Kläger habe für die Beklagte auch erkennbar nicht in die Übermittlung von Mitteilungen mit auch-werbendem Charakter eingewilligt.
Welche Auswirkungen hat das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart auf die Praxis?
Das Urteil zeigt: Werbung ist Werbung. Es gibt keine „kleine“ Werbung, für die die Einwilligung des Empfängers nicht eingeholt werden müsste. Es gibt kein „kleines bisschen“ Werbung in einer ansonsten werbefreien E-Mail, für das das Verbot unerbetener Werbe-E-Mails nicht gilt. Es gibt nur Werbung oder keine Werbung.
Unternehmer sollten darauf achten, dass nicht nur ihre automatisierten Eingangsbestätigungen frei von jeder Art von Werbung sind, sondern dass auch beispielsweise in ihrem E-Mail-Footer lediglich die nach §§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG bzw. § 25a GenG erforderlichen Pflichtangaben auftauchen und ansonsten jeder Hinweis auf eigene oder fremde Produkte, der als Werbung gedeutet werden könnte, unterbleibt.
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