Urteil: Keine Feedback-E-Mail ohne Einwilligung

Feedback-Anfrage und E-Mail-Spam – das Oberlandesgericht Dresden entschied mit Urteil vom 24.04.2016, Az. 12 U 1773/13: Eine Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail ist eine Werbenachricht und ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers verboten.

Worum geht es?

Ein Online-Händler schickte seinen Kunden nach einer Bestellung E-Mails, in denen er um die Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung bat. Gleichzeitig brachte der Händler seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die E-Mail-Empfänger auch in Zukunft bei ihm als zufriedene Kunden kaufen würden.

Wie entschied das Gericht über die Feedback-Anfrage per E-Mail?

Die Feedback-E-Mail mit ihrer Bitte, an einer Befragung zur Kundenzufriedenheit teilzunehmen, sei bereits Werbung. Sie diene zumindest auch dazu, Kunden zu behalten und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Die vorangegangene Bestellung im Online-Shop reiche nicht als Rechtsgrundlage aus, dem Kunden eine derartige Feedback-Anfrage per E-Mail zu senden.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Mit Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 222/12, entschied das Oberlandesgericht Köln, dass eine telefonische Kundenbefragung ohne Einwilligung ein unerlaubter Werbeanruf ist.

Zuvor hatte das Landgericht Coburg mit Urteil vom 17.02.2012, Az. 33 S 87/11, entschieden, dass auch bei einem ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers gegen den Erhalt von Werbung eine Feedback-E-Mail noch keine unerwünschte Werbung nach § 7 UWG darstellt.

Dass eine Feedback-E-Mail im Zweifel bereits unerwünschte Werbung nach § 7 UWG ist, lässt sich recht einfach begründen, indem das datenschutzrechtliche Gebot der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit aus § 3a S. 1 BDSG herangezogen wird: Danach sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Ob eine Feedback-E-Mail bereits Werbung ist oder nicht, entscheidet sich also nicht danach, ob sie für den Händler (und vielleicht sogar auch für den Kunden) nützlich ist, sondern alleine danach, ob sie nach dem Gesetz erforderlich ist. Was bei einem Kaufvertrag erforderlich ist, ergibt sich zu allererst aus § 433 BGB – die Nachfrage, ob der Kunde zufrieden ist, gehört nicht dazu.

Die Lösung ist doch so einfach wie elegant: Erteilt der Kunde bereits beim Kauf seine ausdrückliche Einwilligung, auch eine Feedback-E-Mail zu erhalten, ist alles in Butter. Ansprechend präsentiert, kommen dieser Bitte viele Kunden nach – Transparenz im Umgang mit fremden Daten als Marketinginstrument.

 

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