Preisangabenverordnung: Grundpreis bei Gratis-Zugabe

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 174/11: Gratis-Zugaben müssen bei der Angabe des Grundpreises eingerechnet werden. 

Was war geschehen?

Eine Lebensmittel-Handelskette hatte Kästen eines Erfrischungsgetränks, die 12 Flaschen zu je einem Liter enthielten, mit dem Zusatz

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“

bzw.

„2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“

beworben.

Die Handelskette hatte in der Werbung den Liter-Preis mit 0,57 € angegeben entsprechend dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter. Die spätere Klägerin, eine Verbraucherzentrale, sah in dieser Werbung einen irreführenden Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Sie vertrat die Auffassung, der Grundpreis hätte nur aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 Liter errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreisangabe von 0,67 € geführt hätte.

Wie entschied das Gericht?

Anders als noch das Landgericht in erster Instanz schloss sich das OLG Köln der  Argumentation der Verbraucherzentrale nicht an und wies die Klage ab. Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Das letzte Wort ist noch nicht gefallen: Das OLG Köln ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die Frage der Berechnung des Grundpreises bei einer Gratis-Zugabe noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Der Volltext des Urteils soll in Kürze über die Rechtsprechungsdatenbank NRWE abrufbar sein.