Bestätigungs-E-Mail und unerbetene Werbung – das Amtsgericht Pankow-Weißensee entschied mit Urteil vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14: Bereits die unverlangte Bestätigungsmail für einen Kunden-Account ist belästigende Werbung und damit unzulässig.
Was war geschehen?
Das Urteil erging nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung.
Der Verfügungskläger erhielt an seine geschäftlich genutzte E-Mail-Anschrift eine automatisch erstellte Bestätigungs-E-Mail der Verfügungsbeklagten. In dieser Nachricht bestätigte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger, dass ein Kundenkonto für ihn angelegt sei. Werbung für einzelne Produkte oder Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten erhielt die Bestätigung-E-Mail nicht. Allerdings enthielt die E-Mail, wie in einer Urteilsbesprechung im shopbetreiber-blog zu lesen ist, eine Beschreibung, welche Möglichkeiten der Kunden-Account eröffnet.
Die Verfügungsbeklagte trug vor, auf deren Website habe ein User ein Kundenkonto angelegt. Hierfür wie weiter für den Newsletter der Verfügungsbeklagten sei dann der spätere Verfügungskläger als Empfänger registriert worden. Daraufhin sei die automatisierte Antwort-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse des Verfügungskläger versandt worden.
Wie entschied das Gericht über den Werbecharakter der Bestätigungsmail?
Das Amtsgericht Pankow-Weißensee bewertete bereits diese unverlangt zugeschickte automatisierte Bestätigungs-E-Mail, mit der das Kundenkonto bestätigt wurde, als belästigende und damit unzulässige Werbung:
„Werbung ist jede Äußerung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- bzw. Werkleistung des Werbenden zu fördern. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte E-Mail Werbung in diesem Sinne darstellt oder nicht, kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts in erster Linie darauf an, wie sich die betreffende E-Mail aus Sicht des Empfängers darstellen muß. Und hier ist entscheidend nicht allein der Inhalt der E-Mail, sondern auch der Kontext, in welchem der Empfänger diese erhalten hat.“
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Entgegen mancher Pressemeldungen erteilt das Amtsgericht Pankow-Weißensee in seinem Urteil dem Double-Opt-In-Bestätigungs-E-Mail für den Newsletter-Versand keine grundsätzliche Absage. Ob und unter welchen Bedingungen der Newsletter-Versand mit einem vorgeschalteten Double-Opt-In-Verfahren angeboten werden darf, ließ das Gericht ausdrücklich offen:
„Ob zumindest der Versand einer E-Mail-Anfrage im Rahmen des Double-opt-in-Verfahrens zulässig wäre, kann hier dahinstehen, da es sich bei der hier interessierenden E-Mail erkennbar nicht um eine solche gehandelt hat.“
Zum Thema Double-Opt-In für E-Mail-Newsletter hatte das Oberlandesgericht München mit dessen Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12 eine Mindermeinung vertreten: Die Münchener Richter sahen bereits in der Bestätigungs-E-Mail unzulässige Werbung.
Freilich: Weiterhin geht der wohl führende Kommentar zum UWG, Köhler/Bornkamm, davon aus, dass die Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens noch keine Werbung im eigentlichen Sinne darstellt. Eine endgültige Klärung, ob eine automatisch erstellte Bestätigungs-E-Mail, die dem Empfänger ohne dessen Zutun zugeht, bereits belästigende Werbung ist oder nicht, wird wohl erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringen. Dieser entschied mit Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09 „Double Opt In“, dass ein elektronisch durchgeführtes Double-Opt-In-Verfahren ein tatsächlich fehlendes Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen nicht ersetzen kann. Die Frage, wann Werbung beginnt, mit welchem Inhalt eine E-Mail zur Werbung im rechtlichen Sinne wird, ließ der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung noch offen.
Das Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee hat damit zunächst folgende Auswirkung: Wer für seinen Shop Kunden-Accounts anbietet, kann dies auf zweierlei Art und Weise tun: Entweder ohne jede Bestätigungs-E-Mail – oder ebenso wie beim E-Mail-Newsletter mittels eines vorgeschalteten Double-Opt-In-Verfahrens, bei dem der Kunden-Account erst freigeschaltet wird, wenn der Link in der Bestätigungs-E-Mail angeklickt wird. Logisch, dass diese Bestätigungs-E-Mail über die nackte Information über die Account-Anlage und den Freischalt-Link hinaus noch keinerlei weitergehende Werbung enthalten darf.