Recht am eigenen Nacktfoto nach Trennung: Urteil aus Koblenz

Recht am eigenen Nacktfoto nach Liebes-Aus und Trennung – das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied mit Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13: Nach Beendigung einer Liebesbeziehung besteht kein umfassender Anspruch gegen den früheren Partner auf Löschung von überlassenen Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen. Erotische und intime Aufnahmen sind aber zu löschen.

Was war geschehen?

Die Parteien stritten unter nach ihrer Trennung über den Verbleib von Fotos und Filmaufnahmen. Während ihrer zwischenzeitlich beendeten Beziehung hatte einvernehmlich sowohl die spätere Klägerin von sich selbst wie auch der spätere Beklagte von der Klägerin zahlreiche Bildaufnahmen gemacht. Hierunter befanden sich auch intime Aufnahmen der Klägerin. Die Klägerin hatte dem Beklagten diese Aufnahmen in digitalisierter Form überlassen hat.
Im Prozess zunächst vor dem Landgericht (LG) Koblenz verlangte die Klägerin vom Beklagten zunächst, es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiter verlangte die Klägerin, die vollständige Löschung aller Aufnahmen, auf denen sie zu sehen war. beansprucht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Beklagte erkannte das Verbot, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, an. Das LG Koblenz verurteilte den Beklagten darüber hinaus, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin die Löschung auch der restlichen Aufnahmen verlangte, wies das LG Koblenz die Klage ab.
Beide Parteien legten gegen das Urteil, soweit es zu ihren Ungunsten erging, Berufung zum OLG Koblenz ein.

Wie entschied das OLG Koblenz?

Das OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Zwar habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden. Die Klägerin könne jedoch die vollständige Löschung bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Die vollständige, schriftliche, Entscheidung des OLG Koblenz ist offenbar noch nicht veröffentlicht, Es wäre interessant zu erfahren, woran das Gericht bei seiner Abwägung zwischen Eigentum des Beklagten und Persönlichkeitsrecht der Klägerin anknüpft – handelt es sich doch wohl ausschließlich um Digitalaufnahmen, also Dateien, und nicht um Dias oder Papierabzüge. So stellt sich die Frage, ob Dateien überhaut Sachen im Sinne von § 90 BGB sein können, an denen mit den Wirkungen des § 903 BGB Eigentum erworben werden kann.
Einerlei. Jedenfalls ist der Entscheidung des OLG Koblenz der Grundgedanke zu entnehmen, dass die – neutraler ausgedrückt – Überlassung jedenfalls von Nacktfotos, Sexfotos und anderer intimer Aufnahmen, ob sie nun analog oder digital vorliegen, nicht unwiderruflich ist – dass sie jedenfalls dann widerrufen werden kann, wenn sich die Wege der beiden Partner trennen. Dann bleibt nur noch die Erinnerung.

Nachtrag: Das Urteil des OLG Koblenz wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit dessen Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14 bestätigt.

 

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