Urteil: 1000 Euro Schmerzensgeld für Sexting-Fotos

Schmerzensgeld für Sexting-Fotos – das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte unter dem Aktenzeichen 239 C 225/14 einen zum Tatzeitpunkt 13-jährigen Schüler, seiner gleichaltrigen Freundin ein Schmerzensgeld von 1.000 € für die Weitergabe von sogenannten Sexting-Fotos per WhatsApp zu zahlen.

Was war geschehen?

Nach einem Bericht auf dem Portal ITespresso soll die Schülerin ihrem damaligen Freund auf dessen Aufforderung hin Fotos zugesandt haben, die sie „in zum Teil aufreizenden Posen in Unterwäsche“ zeigten. Diese Fotos soll der spätere Beklagte dann mittels WhatsApp an seinen Freundeskreis weitergegeben haben. Die Berliner Morgenpost berichtet, das Gericht habe zulasten des seinerzeit 13-jährige Beklagten entschieden, dieser sei aufgrund der allgemeinen Erfahrungen von Jugendlichen im Umgang mit sozialen Netzwerken, Medien und deren Gefahren deliktsrechtlich voll einsichtsfähig. Das Gericht habe ihm aber auch zugute gehalten, dass nur ein kleiner Verteilerkreis von mehreren, den Parteien bekannten Personen die Bilder zu Gesicht bekommen habe.

Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Praxis?

Das Urteil zeigt vor allem: Wer noch nicht strafmündig ist, kann trotzdem zivilrechtlich haftbar sein.

Zwar schreibt § 19 StGB vor, dass Kinder erst ab ihrem 14. Geburtstag strafmündig werden.

Die zivilrechtliche Deliktsfähigkeit, also die Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten und Schmerzensgeld zu zahlen, ist hiervon unabhängig. Nach § 828 Abs. 1 BGB sind nur Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind, für die von ihnen verursachten Schäden nicht verantwortlich.

Ab dem 10. Geburtstag können auch Kinder ohne Einschränkung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, wenn sie bei der Tat die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Ob ein Kind diese Einsichtsfähigkeit hatte oder nicht, ist jeweils Frage des Einzelfalles. Hier spielt mit eine Rolle, welche Betätigung, welches Verhalten allgemeinüblich und altersadäquat ist und was nicht. Der Umgang mit Social-Media-Anwendungen ist für 13-jährige Kinder mittlerweile selbstverständlich. Damit sind auch die Dos und Don’ts auf sozialen Plattformen, das Wissen, was erlaubt ist und was nicht, in dieser Altersgruppe längst Allgemeinwissen – und kein „Neuland“ mehr, wie dies für andere Altersgruppen sicherlich zutreffen mag.

Bilder nach der Trennung – was sagen andere Gerichte?

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13, dass nach Beendigung einer Liebesbeziehung  – hier zweier erwachsener Personen – zwar kein umfassender Anspruch gegen den früheren Partner auf Löschung von überlassenen Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen besteht, erotische und intime Aufnahmen aber sehr wohl zu löschen sind.