Verdrängungswettbewerb bei Anzeigenblättern – das Oberlandesgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 16.01.2013, Az. 9 U 982/12: Werbung, die nur den Zweck hat, Mitbewerber zu verdrängen, ist wettbewerbswidrig. Der Anbieter eines regionalen Anzeigeblattes darf daher nicht mit einem Aufkleber für den Briefkasten werben, der den Einwurf anderer Anzeigeblätter in Briefkästen gezielt verhindern soll.
Was war geschehen?
Beide Parteien geben kostenlose Anzeigeblätter in Rheinessen heraus. Die Beklagte schaltete im Mai 2012 in ihrem Anzeigeblatt eine Eigenanzeige. Hier bot sie kostenlos Aufkleber für Briefkästen an. Diese Aufkleber enthielten den Aufdruck
„Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“
zusammen mit dem das Logo des von der Beklagten herausgegebene Anzeigeblattes. Hiergegen beantragte die Klägerin als Mitbewerberin bei dem Landgericht Mainz den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Mainz lehnte den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz ein.
Wie entschied das OLG Koblenz?
Das OLG Koblenz entschied zugunsten der Klägerin und verbot der Beklagten, in der beanstandeten Art und Weise zu werben.
Die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigenblattes sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Kostenlose Anzeigeblätter würden entweder in den Briefkasten eingelegt oder – bei generell ablehnendem Aufkleber – nicht eingelegt. Damit hätten alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen.
Die Werbung der Beklagten sei gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblattes in den Briefkasten zu sichern. Gleichzeitig solle der Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber verhindert werden. Dadurch werde der Zutritt der Mitbewerber zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt.
Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusse, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, sdei die Werbung unlauter. Hieran ändere auch die freie Entscheidung der Kunden nichts, ob sie den Aufkleber verwenden wollen oder nicht.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zeigt: Werbung ist nicht gleich Werbung. Werbung soll die Chancen des eigenen Produkts, der eigenen Dienstleistungen, verbessern. Auf die gleiche Weise sollen Mitbewerber für Ihre Produkte und für ihre Dienstleistungen werben dürfen. Werbung ist also von Gedanken der „Waffengleichheit“, der Chancengleichheit auf dem gemeinsam als Konkurrenten beworbenen Markt, getragen. Damit verstößt Werbung, deren einziger Zweck es ist, Mitbewerber zu behindern, gegen Wettbewerbsrecht und ist deswegen verboten.