Mindermengenzuschlag: Zusätzlicher Hinweis zu den Versandkosten erforderlich

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 28.06.2012, Az. I-4 U 69/12: Mindermengenzuschläge sind keine Versandkosten  und müssen deswegen gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten angegeben werden. 

Was war geschehen?

Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner wegen eines nicht ausreichenden Hinweises auf einen Mindermengenzuschlag bei Bestellungen unter einem Warenwert von 15,- € ab.

Der Antragsgegner versah in seinem Webshop die jeweiligen Preise für die einzelnen  Artikel mit einem Sternchen. Dieses Sternchen verwies auf eine Information zum Gesamtpreis mit folgendem Wortlaut:

„Alle Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten.“

Das Wort „Versandkosten“ war als Link gestaltet. Bei Klick erschien eine mit dem Wort „Versandkostenbedingungen“ überschriebene Seite, auf der unter anderem zu lesen stand:

„… Wir berechnen dafür lediglich einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € innerhalb Deutschlands pro Bestellung für unsere Kunden. Den Rest der Versandkosten übernehmen wir. Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €.“

Die Antragstellerin sah in dieser Gestaltung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Wie entschied das Gericht?

Das OLG Hamm gab der Antragstellerin recht. Es sei nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlich werde, wenn das Wort „Versandkosten“ angeklickt werde. Der Verbraucher vermute hinter dem Schlagwort „Versandkosten“ lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, die mit dem Versand der Ware zu tun haben. Der Mindermengenzuschlag habe aber mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er sei ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden müsse.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Online-Händler, die zusätzlich zu den – pauschal, nach Gewicht, nach Entfernung oder anders berechneten – Transportkosten im eigentlichen Sinne für Kleinbestellungen einen gesonderten Mindermengenzuschlag berechnen wollen, müssen hierauf gesondert hinweisen. Dieser Hinweis muss möglichst früh sichtbar sein und darf nicht erst bei der Berechnung des Endpreises im Warenkorb erfolgen. Am sichersten ist hier ein ausdrücklicher Hinweis auf jeder Warenpräsentationsseite im Webshop.