Am 16.05.2012 wurde das Gesetz über die sogenannte „Button-Lösung“ im Bundesgesetzblatt – BGBl. 2012, S. 1084 – veröffentlicht. Es tritt am 01.08.2012 in Kraft. Online-Händler müssen bis dorthin ihre Shops angepasst haben.
Worum geht es?
Bereits im März beschlossen Bundestag und Bundesrat eine Änderung des BGB zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr. Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zum Schutz vor Kostenfallen im Internet klar und verständlich und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren. Danach kommt ein verbindlicher Kaufvertrag nur noch zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Bestellungen über eine Schaltfläche auf der Internetseite muss die Beschriftung der Schaltfläche unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen.
§ 312g BGB wurde dazu um 3 Absätze erweitert:
„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“
Wen betrifft die Button-Lösung?
Die neuen Vorgaben betreffen den gesamten Online-Handel, ganz gleich, ob dieser
- konventionell über den Shop unter der eigenen Domain,
- mobil über eine hierfür optimierte Ansicht,
- über eine eigene App
- oder über ein Händlerportal wie eBay oder Amazon
abgewickelt wird. Wer „mehrspurig“ handelt, ist also gehalten, jede „Verkaufsschiene“ an die geänderten Vorgaben anzupassen.
Was verbirgt sich hinter der „Button-Lösung“ genau?
Die „Button-Lösung“ beinhaltet nicht nur die Verpflichtung, eine eindeutig beschrifteten Bestell-Schaltfläche – den eigentlichen „Button“ in die Seite zu integrieren, sondern unmittelbar vorangestellt Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen. Diese Pflichtinformationen sind
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
Der Verbraucher soll diese Pflichtinformationen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Bestellung ansehen können. Es reicht also nicht aus, diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa zu Beginn des Bestellprozesses, oder nur an anderer Stelle, etwa bei den AGB, zur Verfügung zu stellen.
Der „Button“ wiederum muss so platziert werden, dass dem Verbraucher diese Informationen geradezu aufgezwungen werden, bevor er seine Bestellung absenden kann, ja dass der Verbraucher den „Button“ nicht betätigen kann, ohne zuvor die Pflichtinformationen zu Kenntnis genommen zu haben.
Wie muss der „Button“ beschriftet werden?
§ 312g Abs. 2 BGB nennt die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ ausdrücklich als eine Möglichkeit.
Die Gesetzesbegründung nennt weitere Beispiele:
- „kostenpflichtig bestellen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
- „kaufen“
Unzulässig sind etwa:
- „Anmeldung“
- „Weiter“
- „Bestellen“
- „Bestellung abgeben“
Noch einmal: Die bislang häufig verwendete Beschriftung „Bestellen“ für die Schaltfläche, mit der die Bestellung im Webshop abgeschlossen wird, ist ab dem 01.08.2012 unzulässig!
Was ist nun zu tun?
Shopbetreiber sollten umgehend damit beginnen, ihren Webshop an die neuen Vorschriften anzupassen. Im günstigen Fall genügen ein paar kosmetische Änderungen, vor allem bei der Beschriftung eines bereits vorhandenen Bestell-Button. Im ungünstigen Fall muss der gesamte Shop auf eine neue Software-Plattform gesetzt werden, wenn die bisherige Software die Verknüpfung von Pflichtinformationen und Bestell-Button nicht herstellen kann. Was ab dem 01.08.2012 unerledigt ist, zieht das Risiko von Abmahnungen nach sich.
Weitere Hinweise und Empfehlungen werden auch auf dieser Seite folgen.
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