Branchenbuch-Abzocke: BGH kippt überraschende Entgeltklausel

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11: Eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. 

Was war geschehen?

Die Klägerin betreibt ein Branchenverzeichnis im Internet. Sie übersandte der Beklagten ein Formular, das sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“ bezeichnete.

In der linken Spalte des Formulars fragte die Klägerin mehrere Unternehmensdaten ab. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben war, war in vergrößerter Schrift „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“ zu lesen. Es folgte die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars bestand aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext war unter anderem folgender Satz enthalten: „…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….“

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und berechnete dafür 773,50 € brutto. Ihre Zahlungsklage blieb bereits in den Vorinstanzen erfolglos.

Wie entschied der BGH?

Die Klägerin blieb auch in der Revision vor dem BGH erfolglos.

Da Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten würden, werde eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall mache bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten sei durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt worden. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht sei demgegenüber drucktechnisch so angeordnet gewesen, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor. Das Urteil ist zunächst eine Einzelfallentscheidung bezogen auf die konkrete Aufmachung des Formulars der Klägerin im Verfahren. Dennoch lassen sich dem Urteil Erwägungen und Argumente entnehmen, die auch bei der Abwehr Forderungen anderer unredlicher Branchenverzeichnis-Anbieter herangezogen werden können: Der zweispaltige Aufbau des Formulars, der der Entscheidung des BGH zugrunde lag, wird in ähnlicher Ausgestaltung von mehreren Anbietern verwendet; vgl. →hier.

Mit dem Urteil des BGH dürfte die Branchenverzeichnis-Masche allerdings nicht erledigt sein: Wie früher bereits bei den Internet-Abofallen ist zu erwarten, dass zunächst nur die Aufmachung der Formulare geändert wird und das Spiel dann von vorne beginnt.

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