eBay-Bewertung: „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30 % der Beilagen!“ zulässig

Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 10.07.2012, Az. 11 S 339/11: Die eBay-Bewertung „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!“ ist rechtmäßig. 

Was war geschehen?

Der Kläger verkaufte dem Beklagten über eBay einen Jahrgang Micky-Maus-Hefte. Sein Angebot versah er mit der Beschreibung „Micky Maus 1995 – fast kompl. Sammlung BEILAGEN“. Der komplette Jahrgang umfasste 24 Hefte. Von diesen 24 Heften lieferte der Kläger lediglich sieben Hefte. Der Beklagte bewertete daraufhin den Kläger mit den Worten „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!“. Gegen diese Bewertung ging der Kläger vor.

Wie entschied das Gericht?

Das LG Köln entschied gegen den Kläger und wertete sämtliche Äußerungen als rechtmäßig.

Die Aussage „Lieferte nur 30% der Beilagen“ sei eine wahre Tatsachenbehauptung und somit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussage „keine Einsicht“ bringe im Kern zutreffend zum Ausdruck, dass sich der Kläger den berechtigten Forderungen des Beklagten zu entziehen versuche.

Die Formulierungen „Nepperei“ und „Strafanzeige“ seien Meinungsäußerungen, bei denen die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten sei. Aufgrund des Grundrechts der Meinungsfreiheit sei der Begriff der Schmäkritik grundsätzlich eng auszulegen.

Von einer Schmähkritik könne erst dann gesprochen werden, wenn deren diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine. Dies sei bei der Äußerung des Beklagten nicht erkennbar. Seine Äußerung weise einen hinreichenden Sachbezug auf: Inhaltlich gehe um die fehlende Vollständigkeit der Jahrgangs-Hefte. Der Kläger habe mit seinem Angebot und der Formulierung „fast komplette Sammlung“ den Eindruck der Vollständigkeit erweckt und dadurch unrichtige Angaben zum Umfang der Beilagen gemacht. Dies könnte als Betrug gemäß § 263 StGB angesehen werden.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Wie andere Gerichte bereits zuvor schiebt das LG Köln die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik weit hinaus. Wie ebenfalls andere Gerichte bereits zuvor soll insbesondere in der Verwendung von Rechtsbegriffen regelmäßig eine Meinungsäußerung mit der Folge, dass an eine Schmähkritik hohe Anforderungen zu stellen sind, liegen.