Abmahn-Klassiker: OS-Plattform, Mängelhaftung, versicherter Versand

Pflichtangaben im Webshop oder eBay-Shop und wettbewerbsrechtliche Abmahnung – in den vergangenen Tagen erreichten die Kanzlei Stefan Loebisch mehrere Abmahnschreiben von Interessenverbänden und bekannten Abmahn-Anwälten, in denen wieder einmal „Klassiker“ aus dem Webshop-Recht geltend gemacht wurden: Fehlender Hinweis auf die OS-Plattform, fehlender Hinweis auf das Mängelhaftungsrecht und Werbung mit versichertem Versand.

Drei – zwei – eins – meine Abmahnung!

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind für kleine Webshop-Betreiber und eBay-Händler schnell existenzgefährdend: Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann die abmahnende Partei den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Hierzu zählen an erster Stelle die Kosten des eigenen Anwalts – die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit errechnen.

Häufig haben die abgemahnten AGB-Klauseln ihren Ursprung in all zu sorglos abgekupferten Uralt-Lieferbedingungen anderer Webshop.

Abmahn-Klassiker: Link zur OS-Plattform

Die OS-Plattform der EU hat zum Zweck, die außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu ermöglichen. Sie ist unter der URL https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Alle Online-Händler, auch eBay-Händler, müssen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform anbieten.

Dieser Link auf die OS-Plattform muss für Verbraucher leicht zugänglich sein – und mehr noch: Der Link auf die OS-Plattform muss klickbar sein. Die bloße Wiedergabe der URL als Text reicht nicht also aus, worauf etwa das Oberlandesgericht Hamm in seinem Leitsatz zum Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17, hinweist:

„Unter einem ‚Link‘ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) ist eine ‚anklickbare‘ Verknüpfung zu verstehen; die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform genügt nicht.“

eBay-Händler können einen klickbaren Hyperlink als HTML-Code in das Feld „zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ der Anbieterkennzeichnung einbauen.

Abmahn-Klassiker: Gesetzliches Mängelhaftungsrecht

Ein Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts – auch bekannt als Gewährleistungsrecht – gehört zu den Pflichtinformationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB.

Abmahn-Klassiker: Versicherter Versand

Angaben in den Produktbeschreibungen oder bei den Versandkosten, dass der Versand als versichertes Paket erfolgt oder die Kundschaft – womöglich gegen Aufpreis – die Möglichkeit haben, den versicherten Versand zu wählen, werden regelmäßig abgemahnt. Warum? Die „Transportgefahr“ gegenüber Verbrauchern liegt nach der zwingenden gesetzlichen Regelung beim Händler. Der Händler ist also so lange verantwortlich, bis sich das Paket in den Händen des Empfängers oder einer zur Entgegennahme befugten Person befindet.

Die Werbung mit versichertem Versand täuscht den Kunden also in irreführender Weise vor, sie würden einen Vorteil dadurch erlangen, dass sie sich für einen – in der Regel teureren – Versand mit Transportversicherung entscheiden.

Gut erhaltene Klassiker in der Garage oder im Bücherregal können eine Wertanlage sein – Oldtimer in den AGB sind es meistens nicht.

 

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