Preisangabe mit Sternchenhinweis: Unzulässige Pkw-Werbung mit Preis zuzüglich bezifferten Überführungskosten

Zur Preisangabe mit Sternchenhinweis beim Verkauf von Neuwagen entschied das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 04.09.2012, Az. 5 U 103/11: Die Sternchenwerbung eines Pkw-Händlers gegenüber Letztverbrauchern mit „6.999 €*“ und Bezugstext „*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €“ verstößt nicht nur (wegen fehlender Endpreisangabe) gegen Wettbewerbsrecht und ist unzulässig. 

Was war geschehen?

Ein Autohaus warb in der beanstandeten Weise für einen Neuwagen und wurde deswegen abgemahnt. Das Autohaus unterwarf sich der Abmahnung nicht. Im nachfolgenden Prozess vor dem Landgericht Berlin unterlag das Autohaus. Gegen das Urteil legte das Autohaus Berufung zum Kammergericht Berlin ein.

Wie entschied das Kammergericht Berlin?

Die Berufung des Autohauses vor dem Kammergericht Berlin blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte das Verbot, in der beanstandeten Weise mittels Sternchenhinweis zu werben.

Anders als Steuern und Gebühren tangierten die „Fahrzeugüberführungskosten“ im Regelfall überhaupt kein gesondertes Käuferinteresse. Der Verbraucher wolle beim Händler vor Ort diese Ware erwerben und interessiere sich nicht dafür, wie und auf welche Weise diese Ware dorthin gelangt sei. Deshalb schenke er dieser Position keine Aufmerksamkeit und habe keinen Grund, sich an gesondert ausgewiesene und hinzuzurechnende Überführungs“kosten“ zu gewöhnen.

Diese Überführungskosten seien nicht „Kosten“ des Letztverbrauchers, sondern solche des Händlers. Der Pkw-Handel mit Neufahrzeugen sei jedenfalls in seiner herkömmlichen und auch in dem Verfahren in Rede stehenden Spielart kein Fernabsatzgeschäft. Deshalb gebe es keine Versandkosten und im Grunde auch keine Überführungs“kosten“, jedenfalls nicht für den Käufer.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass es nicht Aufgabe des Kunden ist, selber die Preisbestandteile zusammenzusuchen und auf diese Weise zu errechnen, wie viel der Kunde dem Händler am Ende tatsächlich bezahlen muss. Vielmehr ist es Aufgabe des Händlers, diesen Endpreis zu berechnen und dem Kunden zugänglich zu machen. Das Urteil zeigt auch einmal mehr, dass mit dem Begriff des Kaufpreises keine Wortklauberei betrieben werden kann. Den Verbraucher interessiert der Endpreis und mehr nicht. Es ist daher unzulässig, aus diesem Endpreis Teile herauszurechnen, die – nachvollziehbar oder nicht – nicht Bestandteil des Kaufpreises im eigentlichen Sinne sind und diese Bestandteile des Endpreises dann an anderer Stelle zu verstecken.