Abmahnfalle Online-Handel: Häufige Rechtsfehler beim Webshop

Erfolg im Online-Handel: Ein ebenso schicker und informativer wie auch rechtssicherer Internetauftritt steht am Anfang. Der rechtliche Rahmen: Komplexe nationale Gesetze, die wiederum sehr stark vom Europarecht geprägt sind, und dazu eine vielfach uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte – das Fernabsatzrecht ist oft unübersichtlich. Der Teufel steckt im Detail und wird zugleich über Suchmaschinen gnadenlos ans Tageslicht gezerrt: Schon kleine Fehler, bloße Unachtsamkeiten, können eine teure Abmahnung zur Folge haben. Der nachfolgende Beitrag soll einen ersten Überblick über häufige Fehler geben.

Abmahnung: Veraltete Widerrufsbelehrung

Seit dem 13. Juni 2014 gilt ein neues Widerrufsrecht: Die EU-Verbraucherrechterichtlinie wurde in das deutsche Zivilrecht umgesetzt. Unter anderem wurden die Fristen für die Widerrufserklärung und die Kosten für die Hin- und Rücksendung der Ware neu geregelt. Ebenso wurde ein einheitliches Widerrufsformular geschaffen. Viele Online-Händler verwenden aber weiterhin die alte Widerrufsbelehrung und haben die Pflichtangaben in ihrem Webshop noch nicht an die neue Rechtslage angepasst: Sie alle setzen sich einem ganz erheblichen Abmahnrisiko aus.

Abmahnung: Fehlende oder falsche Datenschutzerklärung

Sobald Sie als Seitenbetreiber personenbezogene Daten Ihrer Kunden erheben, weil Sie z.B. einen Newsletter anbieten, weil sich Ihre Kunden in Ihrem Webshop mit eigenem Nutzer-Account registrieren können oder weil Sie Social-Media-Plugins verwenden, benötigen Sie eine für Ihre Website maßgeschneiderte Datenschutzerklärung. Es deutet manches darauf hin, dass falsche oder fehlende Datenschutzerklärungen in Zukunft ähnliche Abmahnwellen nach sich ziehen werden, wie dies bereits bei falschen und fehlenden Widerrufsbelehrungen der Fall ist – erste Abmahnungen gab es bereits.

Abmahnung: Fehlendes oder unvollständiges Web-Impressum

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sind Webshopbetreiber verpflichtet, Verbraucher über ihre Identität und ihre Kontaktdaten zu informieren. Aber nicht nur Onlinehändler dürfen sich nicht hinter einem Nickname verstecken oder gar anonym agieren: § 5 TMG verpflichtet alle Anbieter geschäftsmäßig angebotener Telemedien, ihre Identität und ihre Kontaktdaten mitzuteilen. Abhängig beispielsweise vom ausgeübten Beruf oder abhängig von der Rechtsform des Unternehmens müssen weitere Pflichtinformationen in die Anbieterkennzeichnung mit aufgenommen werden. Häufige abgemahnte Fehler im Web-Impressum sind Postfach-Anschriften oder unzulässige Namensabkürzungen – „M. Mustermann“ oder „Famile Mustermann“ zur Bezeichnung des Seitenbetreibers haben in der Anbieterkennzeichnung nichts zu suchen.

Abmahnung: Unzulässige Produktfotos und Angebotsbeschreibungen

„Was ist es?“ Ein gutes Produktfoto zieht das Auge an. „Was kann es?“ Eine prägnante Produktbeschreibung macht die Kaufentscheidung leicht. Aber gute Fotos und gute Texte sind aufwändig. Der Mitbewerber, Dein Freund und Helfer, und copy and paste als Weg zum Ziel? Keine gute Idee – Produktfotos genießen regelmäßig urheberrechtlichen Schutz, Produktbeschreibungen können urheberrechtlichen Schutz genießen. Ein ©-Zusatz ist dafür nicht erforderlich. Ein Foto, ein Text ohne ©-Zusatz bedeutet nicht „kostenlos zur Selbstbedienung“. Den Rest besorgt die Suchmaschine – wer sich im Internet mit fremden Federn schmückt, ist schnell gefunden. Die Abmahnung des Urhebers ist dann nur ein weiterer Schritt.

Abmahnung: Falsche oder unvollständige Preisangaben und Versandkosten

„Alle Preise sind unverbindlich“, „Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer“ im B2C-Shop, „Wir versenden in alle Länder – Versandkosten ins Ausland auf Anfrage“: Bei solchen Preisinformationen lacht das Herz des Abmahners. Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt Preisklarheit vor. Der Kunde soll wissen, wie viele Euro und wie viele Cent weniger sich auf seinem Konto befinden werden, wenn er eine Ware oder eine Dienstleistung bestellt – ohne beim Händler nachfragen zu müssen. Die Vorschriften zu den Grundpreisen kommen dazu: Der Kunde soll Preise vergleichen können, soll also selbst entscheiden können, ob ein Produkt in seinen Augen preiswert ist oder nicht.

Möchten Sie einen Webshop eröffnen? Sind Sie sich noch nicht sicher, ob Ihre Online-Präsenz den gesetzlichen Anforderungen entspricht? Kontaktieren Sie mich und lassen Sie sich doch einfach ein Angebot für eine Beratung erstellen!