LG Detmold: Vertragsschluss bei einem Online-Shop

Das Landgericht Detmold entschied mit Urteil vom 07.03.2012, Az. 10 S 152/11:

Der Hinweis „Vielen Dank für Ihre Bestellung in unserem Online-Shop“ in der elektronischen Bestellbestätigung eines Webshop alleine führt noch nicht zum Abschluss des Kaufvertrages.

Was war geschehen?

Die beklagte Fahrradhändlerin bot in ihrem Webshop ein Herrenfahrrad der Marke Kalkhoff-Pro Conne zu einem Kaufpreis von 280,00 € inklusive Versandkosten an. Üblicherweise wird dieses Modell zu einem Preis von rund 2.500 € gehandelt.

Der Kläger bestellte das Fahrrad, nachdem er zuvor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptiert hatte.  In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter anderem, dass der Kunde automatisch eine elektronische Empfangsbestätigung erhalte, die lediglich den Eingang der Bestellung dokumentiere, jedoch keine Annahme des Antrages darstelle. Am Tag der Bestellung erhielt der Kläger eine E-Mail, in der sich die Beklagte für die Bestellung bedankte und nochmals alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auflistete.

Wenige Tage später teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail mit, dass sie das Fahrrad nicht zu diesem Preis liefern könne, da es sich dabei um einen Tippfehler gehandelt habe.

Der Kläger verlangte von der Fahhradhändlerin die Herausgabe und Übereignung des Fahhrades wie bestellt zum Preis von 280,00 €.

Zum Urteil:

Wie schon in der ersten Instanz wies auch das Landgericht Detmold die Klage ab. Die Bestellbestätigung der Fahrradhändlerin habe noch nicht zum Abschluss des Kaufvertrags geführt. Der Vertragsschluss sei davon abhängig, dass der Kunde eine ausdrückliche Lieferzusage erhalte. Der Hinweis „Vielen Dank für Ihre Bestellung in unserem Online-Shop“ in der Bestellbestätigung genüge hierfür nicht.

Praxisfolge:

Das Urteil bestätigt, dass der gestaffelte Bestellablauf Vertragsangebot des Käufers – Bestellbestätigung – Vertragsannahme des Verkäufers im Webshop nur sinnvoll ist, da er dem Verkäufer eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Das Urteil ist allerdings nicht übertragbar auf Verkäufe über einen eBay-Shop, wo bereits die Produktpräsentation das verbindliche Angebot beinhaltet.