Filesharing-Streitwert 2500 € für ein einzelnes Lied

Streitwert bei Filesharing – das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 04.02.2013, Az. I-20 W 68/11: Der Streitwert bei Filesharing beträgt für ein einzelnes Lied 2.500 €.

Was war geschehen?

Das Landgericht Düsseldorf erließ gegen ein Ehepaar, das gemeinsam Inhaber eines Telefon- und Internetschlusses war, eine einstweilige Verfügung. Über den Internetanschluss war per Filesharing ein Lied verbreitet worden. Mit Beschluss vom 14.10.2010 setzte das Landgericht Düsseldorf den Streitwert für das Verfügungsverfahren erster Instanz auf 20.000 € fest. Hiergegen wandte sich das Ehepaar mit seiner Streitwertbeschwerde. Das Ehepaar hielt einen Streitwert von 1.600 € für angemessen.

Wie entschied das OLG Düsseldorf?

Das OLG Düsseldorf änderte den Streitwertbeschluss des LG Düsseldorf vom 14.10.2010 ab und bestimmte des Streitwert auf 2.500 €. Das OLG Düsseldorf orientierte sich hierbei an der Streitwertbestimmung des OLG Frankfurt am Main in dessen Urteil vom 21.12.2010, Az. 11 U 52/07.

Der Streitwert richte sich nach der Gefährlichkeit und Schädlichkeit des zu unterbindenden Verhaltens. Bei der Ermessensausübung könne der Gesichtspunkt keinesfalls eine Rolle spielen, hoch festgesetzte Streitwerte sollten zu einer wirksamen Abschreckung führen. Der Gebührenstreitwert diene nämlich nur der Bestimmung im Einzelfall angemessener Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er dürfe nicht zu einem Mittel denaturiert werden, Zivilrechtsstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist sehr erfreulich für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung.

In Angelegenheiten des Zivilrechts richten sich sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Vergütung der Rechtsanwälte nach dem Streitwert der Angelegenheit. Für Rechtsanwälte gilt dies gleichermaßen für deren Tätigkeit vor Gericht in einem Prozess wie für deren vorgerichtliche Tätigkeit. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf betrifft damit nicht nur die Vergütung der Rechtsanwälte in einem Filesharing-Prozess. Sie betrifft bereits die mit der Filesharing-Abmahnung geltend gemachten Abmahngebühren.

Der Streitwertbeschluss des OLG Düsseldorf ist eine erfreuliche weitere Entscheidung der Instanzgerichte, die von den Abmahnkanzleien in deren Filesharing-Abmahnungen regelmäßig angesetzten Monster-Streitwerte von 10.000 € und mehr auf erträgliches Maß zu korrigieren.

Setzt man bei einem Streitwert von nur noch 2.500 € bei der Vergütung des Rechtsanwaltes einmal die Mittelgebühr an, so beträgt der Netto-Betrag plötzlich nur noch 261,50 €. Legt man zu Grunde, dass es sich bei einer üblichen Filesharing-Abmahnung um ein standardisiertes Massenschreiben handelt, in das nur noch automatisiert aus einer Datenbank der Name des Internet-Anschlussinhabers und die weiteren Daten eingesetzt werden, so kann man gar unter Umständen über einen Netto-Betrag von 181,00 € diskutieren.

Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Gerichte bei einem Filesharing-Prozess dieser vom Oberlandesgericht Frankfurt angestoßenen und nun vom Oberlandesgericht Düsseldorf fortgesetzten Rechtsprechung anschließen.