OLG Hamburg: Mitbewerber kann Verstoß gegen DSGVO abmahnen

Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht nach Inkrafttreten der DSGVO – das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17: Auch unter der Geltung der DSGVO kann ein Verstoß gegen Datenschutzrecht zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein, der von einem Mitbewerber abgemahnt werden kann. Die DSGVO enthält kein abgeschlossenes Sanktionssystem, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschließt.

Was war geschehen?

Beide Parteien stellen Immuntherapeutika für die Hyposensibilisierung von Menschen her, die unter Allergien leiden. Die Bestellung der Therapieallergene erfolgt über den behandelnden Arzt, der sie für jeden Patienten individuell zusammenstellen lassen kann. Die Parteien stellen dafür Bestellbögen zur Verfügung, die der Patient bei der Apotheke einreicht.

Bereits vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 02.03.2017, Az. 327 O 148/16) machten die Parteien wechselseitig Unterlassungsansprüche geltend mit dem Vorwurf, die jeweils andere Partei verstoße bei Bestellungen von Therapieallergenen jeweils gegen das Datenschutzrecht, indem die Einwilligung der Patienten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Gesundheitsdaten nicht in der erforderlichen Weise eingeholt werde.

Wie entschied das Oberlandesgericht Hamburg

Um es vorweg zu nehmen: Der Volltext des Urteils ist – Stand 08.11.2018 – noch nicht veröffentlicht.

[Nachtrag 18.11.2018:] Der Volltext des Urteils ist mittlerweile über das Justiz-Portal der Hamburger Justiz abrufbar. Nach den bisher abrufbaren Auszügen aus der Urteilsbegründung vertritt das Oberlandesgericht Das Oberlandesgericht vertritt in seiner Urteilsbegründung die Auffassung, die DSGVO enthalte kein abgeschlossenes Sanktionssystem, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschlösse. Mitbewerber seien daher auch unter der Geltung der DSGVO klagebefugt.

Art. 80 Abs. 2 DSGVO wolle die Frage der Verbandsklage regeln, habe aber keinen abschließenden Charakter wegen der Rechtsdurchsetzung durch andere.

Der Umstand, dass Art. 84 DSGVO mit „Sanktionen“ überschrieben sei, spreche entgegen der von Köhler (ZD 2018, 337, 338) vertretenen Literaturmeinung nicht schon gegen diese Feststellung, dass die DSGVO nur einen Mindeststandard an Sanktionen vorsehe. Gerade im Kontext der Vorschrift des Art. 77 DSGVO, die für jede betroffene Person auch anderweitige – also nicht in der DSGVO selbst geregelte – gerichtliche Rechtsbehelfe offen lasse, sowie der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die nicht nur der betroffenen Person, sondern jeder Person ein Recht auf Schadensersatz einräume, werde deutlich, dass die DSGVO wegen anderweitiger, in der Verordnung selbst nicht geregelter Rechtsbehelfe und Sanktionen offen gestaltet sei.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Mit dem Urteil vom 25.10.2018 liegt nun die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu der Frage vor, ob die Vorschriften der DSGVO Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sein können.

Im Ergebnis wie das Oberlandesgericht Hamburg, freilich ohne vertiefte Begründung, entschied bereits das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG.

Dagegen vertrat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18, die entgegengesetzte Ansicht: Die Datenschutzgrundverordnung enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine abschließende Regelung, die Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern ausschließe.

Wie auch immer die Gerichte, am Ende im Zweifel der EuGH, entscheiden werden: Unternehmen tun gut daran, ihre geschäftlichen Aktivitäten DSGVO-konform zu gestalten. Denn ganz egal, ob am Ende auch die einzelnen Mitbewerber bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht geltend machen können oder nicht – die Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen nach Art. 77 bis 84 DSGVO stehen auf alle Fälle im Raum. Kein Grund also, sich zurückzulehnen und die Dinge schleifen zu lassen.

 

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2 Gedanken zu „OLG Hamburg: Mitbewerber kann Verstoß gegen DSGVO abmahnen

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