Google Fonts und Datenschutzrecht – über die Abmahnungen der RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis für deren Mandantschaft Wang Yu wurde bereits >hier< berichtet. Es gibt Neuigkeiten bei dieser Massenabmahnung: Mittlerweile ist eine neue Version des Abmahnschreibens im Umlauf. Die Änderungen sind bemerkenswert.
Inhalt
Sachverhalt: Worum geht es?
Neben den zahlreichen Abmahnschreiben der Kanzlei Kilian Lenard aus Berlin für deren Mandantschaft Martin Ismail haben in der letzten Zeit die allem Anscheine nach ähnlich zahlreichen Abmahnungen für Aufmerksamkeit gesorgt, die die RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis aus Meerbusch für deren Mandantschaft Wang Yu verschickt hat.
Neue Version des Abmahnschreibens
Der Kanzlei Stefan Loebisch liegt nun eine neue Version des Abmahnschreibens der RAAG-Kanzlei vor. Die Änderungen und Ergänzungen sind es wert, näher betrachtet zu werden.
_ Aus Herrn wird Frau
Für die Mandantschaft Wang Yu wird nun eine Adresse in Berlin mit angegeben. Aber: Bislang hieß es in den Abmahnungen, Herr Wang Yu werde vertreten. Nunmehr heißt es, Frau Wang Yu werde vertreten. Was ist los?
_ Interessengemeinschaft Datenschutz – Viva Datenschutz
Weiter heißt es nun wörtlich:
„Unsere Mandantschaft ist Teil der Interessengemeinschaft Datenschutz – kurz: VIVA Datenschutz.
Die Viva Datenschutz hat sich der Verteidigung und Durchsetzung des Datenschutzes auf zivilrechtlichen Weg verschrieben. Der Viva Datenschutz ist aufgefallen, dass Sie auf Ihrer Webseite Google Fonds [sic!] verwenden. […]“
Dieser Textbaustein erinnert an die Abmahnungen der Kanzlei Lenard für Martin Ismail: Auch dieser behauptet, Teil einer Interessengemeinschaft Datenschutz zu sein – jene aber kürzt sich „IG Datenschutz“ ab. Aha.
_ Neue Berechnung der Abmahnkosten
Die Abmahnkosten wurden bislang mit „30 € plus Auslagen 20 €“ angegeben.
Bei den 30 € sollte es sich hiernach um eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) handeln. Die 20 € wurden als Gebühr Nr. 7002 VV RVG ausgewiesen.
Nun wird die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach dem Gegenstandswert von 140 €, also anhand des geforderten Schadensersatzes, berechnet. Sie wird dabei mit 63,70 € beziffert. Die Postpauschale wird weiterhin auf Grundlage von Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht und mit 20 € beziffert.
Zur Berechnung der Höhe der Gebühr Nr. 7002 enthält das Vergütungsverzeichnis folgende Vorgabe: „20 % der Gebühren – höchstens 20,00 €“. Wer findet den Fehler?
Rechtsverteidigung gegen Google-Fonts-Abmahnung von Wang Yu
Selbst wenn der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf zutreffen sollte, empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung:
Auch wenn Google Fonts in die Website dynamisch eingebunden worden sein sollten und es hierbei zu einem Verstoß gegen Datenschutzrecht gekommen sein sollte, ist ein Schmerzensgeldanspruch nicht automatisch gegeben. Erforderlich ist, dass beim Seitenbesucher tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden ist.
Mehr denn je lässt die Darstellung in der Abmahnung darauf schließen, dass der gerügte Datenschutzverstoß provoziert wurde, indem offenbar gezielt nach Internetseiten gesucht wurde, in die Google Fonts dynamisch eingebunden sind.
© RA Stefan Loebisch | Kontakt
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