Neue Google-Fonts-Abmahnung RAAG-Kanzlei für VIVA Datenschutz

Google Fonts und Datenschutzrecht – über die Abmahnungen der RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis aus Meerbusch wurde bereits mehrfach berichtet. Mittlerweile ist eine neue Version des Abmahnschreibens im Umlauf: Als Anspruchsteller wird nunmehr „Herr Omar Taha M Salhin“ aus Menden mitgeteilt, „Teil der Interessengemeinschaft Datenschutz – kurz: VIVA Datenschutz. (vivadatenschutz.de)“

Sachverhalt: Worum geht es?

In den vorangegangenen Wochen bereits machte die RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis mit Google-Fonts-Abmahnungen für deren Mandantschaft Wang Yu aus Berlin von sich reden. Der Kanzlei Stefan Loebisch liegt nun eine weitere Version des Abmahnschreibens der RAAG-Kanzlei vor. Auch diese ist es wert, näher betrachtet zu werden.

Copy and Paste oder was?

Die „VIVA Datenschutz“ ist mittlerweile mit eigener Website im Internet vertreten. Diese aber kommt seltsam bekannt vor: Sie zeigt das gleiche Design, das auch die „IG Datenschutz“ verwendet. Für deren Mitglied Martin Ismail versandte die Kanzlei Kilian Lenard aus Berlin zahlreiche Google-Fonts-Abmahnungen.

Das Logo, das Motto, der Hinweis „Aus aktuellem Anlass“, die Menü-Anordnung – alle diese Merkmale finden sich in gleichartiger Form sowohl auf der Website der IG Datenschutz wie auch auf der Website der VIVA Datenschutz. Zwei nebeneinander gelegte Screenshots, aufgenommen jeweils am 21.11.2022, sagen mehr als viele Worte:

 

Viva Datenschutz und IG Datenschutz: Startseiten
Viva Datenschutz und IG Datenschutz: Startseiten im Vergleich

Schadensersatz 140 Euro

Wie bereits aus früheren Versionen der Abmahnung bekannt, macht die RAAG Kanzlei für deren Mandantschaft Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 140 € geltend. Bemerkenswert ist folgendes Detail der Formulierung im Abmahnschreiben:

„In vergleichbaren Fällen haben Gerichte einen immateriellen Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO bejaht, den ich mit 140,00 € bewerte.“

„Ich […] bewerte“, nicht etwa „meine Mandantschaft […] bewertet“ – kommt hier das finanzielle Interesse der Mandantschaft oder das finanzielle Interesse des Anwaltes zum Ausdruck?

Diese Geldforderung steht ohne jede Hervorhebung inmitten einer Flut von datenschutzrechtlichen Ausführungen. Die grafisch unauffällige Einbettung in umfangreichen Text erinnert erheblich an manches Eintragungsformular einer Branchenverzeichnis-Falle

Im Gegensatz zu früheren Abmahnungen werden in der beigefügten Rechnung mittlerweile die Postentgelte nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) mathematisch korrekt ausgewiesen.

Rechtsverteidigung gegen Google-Fonts-Abmahnung der VIVA Datenschutz

Selbst wenn der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf zutreffen sollte, empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung:

Auch wenn Google Fonts in die Website dynamisch eingebunden worden sein sollten und dies gegen Datenschutzrecht verstoßen haben sollte, ist ein Schmerzensgeldanspruch nicht automatisch gegeben. Erforderlich ist, dass beim Seitenbesucher tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden ist.

Auch diese weitere Abmahnung der RAAG-Kanzlei lässt die darauf schließen, dass der gerügte Datenschutzverstoß provoziert wurde, indem offenbar gezielt nach Internetseiten gesucht wurde, in die Google Fonts dynamisch eingebunden sind.

[Der Beitrag wurde am 22.11.2022 ergänzt.]

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt