Abmahnung Wang Yu durch RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis: Google Fonts

Aktuelle Abmahnung aus dem Datenschutzrecht: Hier liegt neu ein Abmahnschreiben der RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis aus Meerbusch für Herrn Wang Yu vor. Gegenstand der Abmahnung ist die Einbindung von Google Fonts in die Website des Abmahnungsempfängers und die Übermittlung der IP-Adresse an Google.

Abmahnung Dikigoros Nikolaos Kairis für Wang Yu: Worum geht es?

Herr Wang, so heißt es im Abmahnschreiben der RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis, habe nach Aufruf der Website des Abmahnungsempfängers feststellen müssen, dass dort Google Fonts genutzt würden. Hierdurch werde die IP-Adresse von Herrn Wang Yu ohne dessen Zustimmung genutzt und an Google weitergeleitet.

Jedenfalls in den der Kanzlei Stefan Loebisch bislang vorliegenden Abmahnung wird für Herrn Wang Yu keine unmittelbare ladungsfähige Anschrift mitgeteilt.

Die RAAG Kanzlei hat ihren Sitz in der Dorfstraße 6-8, 40667 Meerbusch. Kanzleiinhaber ist, so der Briefkopf der Abmahnung, Dikigoros Nikolaos Kairis. „Dikigoros“ ist das griechische Wort für „Rechtsanwalt“. Herr Nikolaos Kairis scheint also in Griechenland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein und kann aufgrund § 2 EuRAG in Deutschland praktizieren. Ausweislich des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses erfolgte seine Zulassung im Juni 2021.

Keine Unterlassungserklärung – nur Geld

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird vom Abmahnungsempfänger nicht gefordert. Durch Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 140 € und Ersatz von Kosten in Höhe von 30 € plus Auslagen von 20 € sei die Angelegenheit verglichen. Die Zahlung solle auf das im Abmahnschreiben angegebene Konto der RAAG Kanzlei Dikigoros Nikolaos Kairis erfolgen.

Rechtsverteidigung gegen Google-Fonts-Abmahnung von Wang Yu

Selbst wenn der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf zutreffen sollte, empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung:

Auch wenn Google Fonts in die Website dynamisch eingebunden worden sein sollten und es hierbei zu einem Verstoß gegen Datenschutzrecht gekommen sein sollte, ist ein Schmerzensgeldanspruch nicht automatisch gegeben. Erforderlich ist, dass beim Seitenbesucher tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden ist.

Im Übrigen lässt die Darstellung in der Abmahnung darauf schließen, dass der gerügte Datenschutzverstoß provoziert wurde, indem offenbar gezielte nach Internetseiten gesucht wurde, in die Google Fonts dynamisch eingebunden sind.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

 

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