„Gefällt mir“ auf Facebook und Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Like-Button – der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) in Wien entschied mit Beschluss vom 26.05.2026, Gz. 6Ob26/26f: Das Setzen eines „Likes“ unter einen ehrverletzenden Kommentar eines Dritten auf Facebook stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn das „Like“ nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters lediglich eine unspezifische Antipathie ausdrückt, nicht aber die Identifikation mit konkreten ehrverletzenden Vorwürfen. Der OGH schaut dabei auch hinüber zum Bundesgericht der Schweiz.
Inhalt
Was war geschehen?
Der Kläger betreibt ein Facebook-Profil. Dort veröffentlichte er am 5. Juli 2025 ein Posting über eine Familienfeier. Ein dritter User veröffentlichte als Reaktion darauf im Kommentarfeld eine Äußerung, wonach im Gesicht des Klägers Ehrlichkeit und Anstand nicht zu sehen seien; es sei „eigentlich traurig“, dass man „mit Falschheit soviel Geld verdient“.
Auf diesen Kommentar reagierte die Beklagte mit der „Gefällt mir“-Funktion.
_ Geltend gemachte Ansprüche
Der Kläger beantragte, der Beklagten zu untersagen, die wörtlich dem von der Beklagten gelikten Kommentar entsprechende und/oder sinngleiche Äußerungen, die den Antragsteller pauschal beleidigten, mittels „Gefällt mir“-Funktion („Liken“) auf Facebook zu verbreiten, zu unterstützen oder sich zu eigen zu machen.
_ Rechtsansichten der Parteien
Zur „Gefällt mir“-Funktion brachte der Kläger vor, der von der Beklagten gelikte Kommentar sei ehrenrührig. Durch das „Liken“ habe die Beklagte selbst in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen. Sie habe sich den Inhalt des Kommentars zu eigen gemacht. Das „Liken“ sei als „Beitragshandlung zur Verbreitung“ zu qualifizieren, weil ein „Like“ durch die Algorithmen sozialer Netzwerke die Sichtbarkeit und Reichweite des gelikten Inhalts erhöhe.
Wie entschied das Gericht?
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, die Äußerung der Beklagten sei zulässig gewesen.
_ Zur Persönlichkeitsverletzung durch „Liken“
„Liken“ als Äußerung
Gedankliche Inhalte könnten nicht nur mit den Mitteln der Sprache, sondern auch mittels Bildern ausgedrückt werden können. Daher sei die Qualifikation eines „Like“ als Äußerung möglich.
Bedeutungsinhalt
Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung komme es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden, sei maßgebend. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts sei im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhänge. Dabei seien auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile einer Äußerung mitzuberücksichtigen.
Bei bildsprachlichen Reaktionen wie dem Setzen eines „Like“ sei jeweils der individuelle situative Kontext einzubeziehen. Zu berücksichtigen seien der kulturelle Rahmen, in dem die Nachricht eingebettet ist, die Beziehung zwischen Verfasser des Originalpostings und reagierender Person und der in diesem Rahmen übliche Sprachgebrauch sowie der Inhalt des Original-Posting, ebenso das Ereignis, das den Anlass einer inkriminierten Äußerung bildete.
_ Literaturansichten
In der Literatur werde betont, dass derjenige, der ein „Like“ setzt, den fremden Inhalt nicht wiederhole und sich nicht derart mit diesem identifiziere, dass er „dessen weiterer Urheber“ werde. Die das „Like“ setzende Person bekunde lediglich ihre Zustimmung zu einer fremden Äußerung.
In einer jüngeren Untersuchung werde für die Beurteilung „zustimmender Bildsprache“ eine Einzelfallbetrachtung gefordert: Den anderen Nutzern sei klar, dass derjenige, der ein „Like“ setze, zwar gewisse Sympathien zum Ausdruck bringe, aber lediglich für die kommunikative Äußerung eines Dritten. In einem sozialen Netzwerk sei zu prüfen, ob das Setzen des konkret verwendeten Emoji im relevanten Kontext bereits als so verwerflich anzusehen sei, dass es missbilligt werde, oder ob es sich nur um eine allenfalls unpassende, aber hinzunehmende Reaktion handle.
_ Rechtsansicht des OGH
Der Oberste Gerichtshof trat der Ansicht bei, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Like“ stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Symbol eines „Like“ nicht um ein individuell kreiertes grafisches Zeichen, sondern um ein standardisiertes, den Nutzern von sozialen Online-Netzwerken zur Auswahl gestelltes Symbol handelt. Der ein jeweiliges Zeichen setzende Nutzer wähle daher das von ihm am ehesten als passend empfundene Symbol. Schon deshalb bleibe ein „Like“ grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück.
Dazu komme, dass die Nutzerinnen und Nutzer von Online-Netzwerken ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung der das „Like“ setzenden Person wahrnehmen würden, sondern als Teil eines Stimmungsbildes. Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um ein vollinhaltliches Mittragen jedes Details der „gelikten“ Äußerung handelt – werde einem individuellen „Like“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Schweizer Bundesgerichts, dass das „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist: Das Bundesgericht hatte mit Leiturteil vom 29.01.2020, Az. 6B_1114/2018, entschieden, dass sich der üblen Nachrede strafbar machen kann, wer ehrverletzende Posts auf Facebook teilt oder diese „liked“: Demnach stellt das Liken oder Teilen eines Beitrags mit ehrverletzender Aussage selbst grundsätzlich keine eigene Aussage, z.B. in Form eines gemischten Werturteils, dar. Durch den Klick auf den Like-Button kann aber eine ebenfalls strafbare Weiterverbreitung vorliegen. Dies setzt voraus, dass der gelikte Beitrag dadurch für einen Dritten sichtbar gemacht wird und dieser den Beitrag wahrnimmt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt gemäß Bundesgericht wiederum von Umständen wie der Pflege des Newsfeeds, dem Algorithmus des sozialen Netzwerks und den Nutzereinstellungen des fraglichen Verbreiters ab.
_ Anwendung auf den konkreten Fall
In Betrachtung des Kommunikationsverlaufs in seiner Gesamtheit sei dem „Like“ der Beklagten zu entnehmen, dass sie dem Kommentar des Dritten, der auf das positiv gezeichnete Bild des Klägers und seines Privatlebens ablehnend reagierte, Sympathie entgegenbringe. Das „Like“ sei in diesem Verlauf bei unbefangener Betrachtung als Zeichen der Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen Zustimmung heischender Zurschaustellung seines privaten Glücks aufzufassen.
Dass sich die Beklagte durch das Setzen des grafischen Symbols „Like“ auch mit den konkreten Vorwürfen des Dritten identifizierte, wonach dem Kläger Ehrlichkeit und Anstand fehlten und er mit Falschheit Geld verdiene, werde ein unbefangener Durchschnittsbetrachter beim vorliegenden Kommunikationsverlauf hingegen nicht annehmen.
Der Bedeutungsgehalt der Äußerung der Beklagten gehe daher nicht über die Bekundung einer unspezifischen Antipathie gegenüber dem Kläger oder der öffentlichen Darstellung seines privaten Glücks hinaus.
Darin sei allerdings kein Verstoß gegen die Ehre zu sehen: Dass einer Person, die die eigene Persönlichkeit und die geführte Beziehung als besonders positiv und glücklich in der Öffentlichkeit präsentiert, Antipathie entgegenschlägt, beeinträchtige weder ihre Ehre noch ihren guten Ruf.
Rechtsprechung aus Deutschland
Die deutsche Rechtsprechung hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Zurechnung fremder Äußerungen und der rechtlichen Bewertung von „Teilen“ und „Liken“ auf Facebook befasst.
BGH, Urteil vom 17.11.2009, Az. VI ZR 226/08 (Markwort/Willemsen)
In dieser grundlegenden Entscheidung stellte der BGH fest, dass Presseorgane grundsätzlich nicht für erkennbar fremde Äußerungen eines Interview-Partners haften. Die Verbreiterhaftung greift nur, wenn sich das Medium die fremde Äußerung zu eigen macht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Äußerung erkennbar als fremde Meinung des Interviewten wiedergegeben wird. Der Schutz der Meinungsfreiheit erfordert, dass auch kritische Äußerungen Dritter verbreitet werden dürfen, ohne dass sich der Verbreiter diese automatisch zu eigen macht.
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15
Das OLG Frankfurt entschied zur rechtlichen Bedeutung der „Teilen“-Funktion in sozialen Netzwerken, dass das bloße Teilen eines Beitrags auf Facebook grundsätzlich kein Sich-zu-eigen-Machen fremder Inhalte darstellt. Die „Teilen“-Funktion dient primär der Weiterverbreitung fremder Inhalte, wobei diese als fremde Inhalte erkennbar bleiben. Eine Zurechnung erfolgt nur, wenn durch begleitende Kommentare oder den Kontext deutlich wird, dass sich der Teilende die Aussage zu eigen macht.
OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16
Das OLG Dresden differenzierte erstmals klar zwischen verschiedenen Interaktionsformen auf Facebook:
- Bloßes Teilen: Kein Sich-zu-eigen-Machen fremder Inhalte, da der Beitrag erkennbar als fremder Inhalt weitergeleitet wird.
- Like/Gefällt-mir: Anders als beim Teilen kann ein „Like“ ein Sich-zu-eigen-Machen darstellen, da es eine Zustimmung zum Inhalt signalisiert.
- Positive Kommentierung: Führt regelmäßig zur Zurechnung, da der Nutzer aktiv Stellung bezieht und den Inhalt unterstützt.
OLG Dresden, Urteil vom 01.06.2018, Az. 4 U 217/18
Das Gericht bestätigte, dass ein Sich-zu-eigen-Machen fremder Facebook-Posts möglich ist. Zur Schmähkritik stellte es fest, dass die Bezeichnung von Seenotrettern als „Schlepper“ durch Pegida noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, da ein sachlicher Bezug zur Debatte über Migration bestehe und die Äußerung nicht ausschließlich der Diffamierung diene.
OLG Dresden, Urteil vom 12.01.2021, Az. 4 U 1600/20
Das OLG Dresden entschied:
- Das kommentarlose Posten eines Bildes mit Symbolen einer Hassorganisation stellt nicht bereits eine Unterstützung dieser Organisation dar.
- Die Auslegung von Posts in sozialen Netzwerken hat unter Berücksichtigung anderer, im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Seite stehender Äußerungen zu erfolgen.
- Der Kontext ist entscheidend für die Bewertung, ob eine Zustimmung oder Unterstützung zum Ausdruck kommt.
Rechtsvergleich: Deutschland – Österreich
_ Zurechnung fremder Äußerungen in Deutschland
Die deutsche Rechtsprechung folgt einem differenzierten Ansatz:
- Grundsatz: Fremde Äußerungen werden dem Verbreiter nicht automatisch zugerechnet (BGH VI ZR 226/08).
- Ausnahme: Zurechnung erfolgt bei Sich-zu-eigen-Machen durch:
- Begleitende zustimmende Kommentare
- Kontextuelle Einbettung, die Zustimmung signalisiert
- Aktive Stellungnahme, die über bloße Weiterverbreitung hinausgeht
_ Unterschiedliche Rechtsfolgen von „Teilen“ und „Liken“
Die deutschen Gerichte unterscheiden klar:
„Teilen“:
- OLG Frankfurt (16 U 64/15): Grundsätzlich kein Sich-zu-eigen-Machen
- OLG Dresden (4 U 1419/16): Bloßes Teilen ist keine Zurechnung
- Begründung: Der Beitrag bleibt als fremder Inhalt erkennbar
„Liken“:
- OLG Dresden (4 U 1419/16): Kann ein Sich-zu-eigen-Machen darstellen
- Begründung: Signalisiert Zustimmung zum Inhalt
- Aber: Einzelfallabhängig, Kontext ist entscheidend
_ Der fundamentale Unterschied
Der zentrale Unterschied zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtsprechung liegt in der grundsätzlichen Bewertung des „Likes“:
Österreichische Rechtsprechung (OGH 6Ob26/26f):
Der OGH betont, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines „Likes“ stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist, wobei das „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist.
Das „Like“ ist ein standardisiertes Symbol, das in seinem Aussagegehalt grundsätzlich hinter einem individuell formulierten Kommentar zurückbleibt.
Nutzer nehmen ein „Like“ in aller Regel nicht als individuelle Äußerung wahr, sondern als Teil eines Stimmungsbildes. Die Intensität der Zustimmung wird einem individuellen „Like“ nicht ohne Weiteres entnommen.
Konsequenz: Der OGH verneinte im konkreten Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, da das „Like“ nur eine unspezifische Antipathie ausdrücke, nicht aber die Identifikation mit den konkreten ehrverletzenden Vorwürfen.
Deutsche Rechtsprechung:
Die deutschen Gerichte, insbesondere das OLG Dresden (4 U 1419/16), gehen davon aus, dass ein „Like“ grundsätzlich geeignet ist, ein Sich-zu-eigen-Machen darzustellen, weil es Zustimmung zum Inhalt signalisiert.
Konsequenz: Während die deutschen Gerichte beim „Like“ eher von einer Zurechnung ausgehen (sofern der Inhalt rechtswidrig ist), ist der OGH restriktiver und verlangt eine konkrete Einzelfallprüfung mit der Tendenz, dem „Like“ nur einen diffusen, unverbindlichen Charakter zuzuerkennen.
Zusammenfassung in Tabellenform
| Aspekt | Deutschland | Österreich (OGH 6Ob26/26f) |
| Grundansatz | „Like“ signalisiert Zustimmung → Tendenz zur Zurechnung | „Like“ hat diffusen Charakter → Tendenz gegen Zurechnung |
| Bewertung | „Like“ kann Sich-zu-eigen-Machen sein | „Like“ bleibt hinter individuellem Kommentar zurück |
| Wahrnehmung | Zustimmung zum Inhalt | Teil eines Stimmungsbildes, unspezifische Sympathie |
| Rechtsfolge | Bei rechtswidrigem Inhalt: Haftung möglich | Nur bei konkreter Identifikation mit Inhalt: Haftung |
| Beweislast | Eher zugunsten des Verletzten | Eher zugunsten des „Likenden“ |
Fazit
Die österreichische Rechtsprechung ist deutlich zurückhaltender bei der Zurechnung fremder Äußerungen durch „Liken“ als die deutsche Rechtsprechung. Während deutsche Gerichte im „Like“ eine Zustimmungsbekundung sehen, die zur Haftung führen kann, betont der OGH den diffusen, unverbindlichen Charakter des „Likes“ und verneint eine Zurechnung, wenn nicht konkrete Umstände eine vollständige Identifikation mit dem Inhalt nahelegen.
Diese unterschiedliche Bewertung hat erhebliche praktische Konsequenzen: In Deutschland müssen Nutzer sozialer Netzwerke deutlich vorsichtiger sein, welche Beiträge sie „liken“, während in Österreich nach der neuen Rechtsprechung des OGH ein „Like“ grundsätzlich als harmlose Sympathiebekundung verstanden wird, die nicht automatisch zur Haftung für den Inhalt des gelikten Beitrags führt.
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