Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht: BGH-Urteile 2026

Pressefreiheit, Meinungsäußerung und unvollständige Berichterstattung – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 10. März 2026 (Az. VI ZR 194/23) und Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 346/24): Worüber darf die Presse kritisch schreiben – und wo endet die Meinungs- und Pressefreiheit bei unvollständiger Berichterstattung?

Was war geschehen?

_ Fall 1: Tipico-Gründer gegen den SPIEGEL

BGH, Urteil vom 10. März 2026, Az. VI ZR 194/23

Die Tipico-Entscheidung des BGH vom 10.03.2026 wurde bereits >hier< vorgestellt: Die Kläger sind Gründungsgesellschafter des Sportwettenanbieters Tipico Ltd. Im Jahr 2016 wurden 60 % der Anteile von einer Investmentgesellschaft übernommen. Die Beklagte ist Herausgeberin des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL.

Der SPIEGEL veröffentlichte in der Ausgabe vom 29. Mai 2021 einen Artikel, der die Gründungsgeschichte des Sportwettenanbieters sowie dessen Geschäftsmodell und Geschäftspartner kritisch beleuchtete.

In der sogenannten „Hausmitteilung“ auf Seite 3 des Magazins wurde der Artikel angekündigt.

Streitgegenständlich war dann die Wortberichterstattung, vier Männer hätten die Firma gegründet und aufgebaut und seien dabei an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus gegangen, weiter, in Spielhallen und Wettbüros lasse sich mit wenig Aufwand viel Geld waschen

Die Kläger nahmen die Beklagte auf Unterlassung dieser Wortberichterstattung in Anspruch. Der Kläger zu 2 begehrte darüber hinaus die Unterlassung der Veröffentlichung einer Kopie seines Reisepasses.

Das Landgericht München I untersagte der Beklagten mit Endurteil vom 13.05.2022, Az. 26 O 8038/21, mehrere Äußerungen. Die weitergehende Klage wies es ab. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 23.05.2023, 18 U 3399/22 Pre, das landgerichtliche Urteil in Bezug auf eine der Äußerungen auf und wies die Klage insoweit ab. Die weitergehende Berufung wies es zurück.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision gegen sein Urteil zunächst nicht zu.

_ Fall 2: Unternehmer gegen Recherche-Kollektiv

BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24

Der Kläger ist Geschäftsführer eines Ingenieur-Bauunternehmens mit ca. 700 Mitarbeitern mit Sitz in Bautzen. Er ist zudem seit mehreren Jahren in der Bürgerinitiative Bürger Bündnis Bautzen e.V. tätig und seit dem Jahr 2019 für diese Stadtrat der Stadt Bautzen.

Der Beklagte ist der „Verband der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten Sachsen e. V.“, ein eingetragener Verein mit Sitz in Dresden, der online vor allem unter dem Namen „15 Grad Research“ auftritt und sich selbst als „Recherche-Kollektiv“ im Landkreis Görlitz bezeichnet. Er verantwortete einen Bericht, der am 13. März 2023 auf der Internetseite „15grad-research.net“ veröffentlicht wurde und dort frei zugänglich war.

In dem Bericht wurde der Kläger namentlich genannt und als Person beschrieben, die „die extrem rechte AfD mit einer Wahlkampfspende unterstützte, aber vor allem als Organisator rechtsoffener Diskussionsveranstaltungen und einflussreiche Stimme in der lokalen Öffentlichkeit wirkt“.

Laut Rechenschaftsbericht des deutschen Bundestages unterstützte das Unternehmen des Klägers die AfD im Bundestagswahlkampf 2017 mit einer Summe von 19.500 Euro.

Der Kläger machte geltend, der Bericht enthalte eine bewusst unvollständige Tatsachendarstellung, die im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm zeichne. Gegen die Kundgabe der eigenen Bewertung durch den Beklagten wandte sich der Kläger nicht.

Das Landgericht Dresden gab der Klage mit Urteil vom 05.04.2024, Az. 3 O 887/23, statt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht Dresden, 4. Zivilsenat, diese Entscheidung mit Urteil vom 22.10.2024, Az.: 4 U 620/24, und Ergänzungsurteil vom 10.12.2024 teilweise ab. Das Oberlandesgericht hielt die Unterlassungsverpflichtung nur hinsichtlich einer von mehrerer Behauptungen aufrecht und sprach die Abmahnkosten nur in reduzierter Höhe zu. Mit seiner vom Berufungssenat zugelassenen Revision begehrte der Kläger die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Wie entschied der BGH?

_ Fall 1 – Tipico: Der BGH gibt dem SPIEGEL Recht

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts München auf und wies die Klage vollständig ab.

Der BGH stellte fest: Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte steht weder den Klägern zu 1 und 2 hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Äußerung noch dem Kläger zu 2 hinsichtlich des veröffentlichten Fotos aus seinem Reisepass zu.

Zur Begründung führte der BGH aus:

Die angegriffene Aussage sei nach den maßgeblichen Grundsätzen als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Sie sei durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt und bringe die subjektive Beurteilung des sich Äußernden zum Ausdruck. Nach Sinn und Kontext verstehe der durchschnittliche Leser die Behauptung als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel der Zeitschrift im Einzelnen dargestellten Ergebnisse der Recherchen der Beklagten.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts sei mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Die Auffassung des Berufungsgerichts laufe darauf hinaus, dass der sich Äußernde seine Meinung begründen müsste und die Begründung von den Gerichten auf ihre Tragfähigkeit überprüft würde. Die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung hinge dann von ihrer objektiven „Berechtigung“ ab. Art. 5 Abs. 1 GG schütze aber auch die „falsche“ und die nicht begründete Meinung; es gehöre zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen könne, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhalte.

Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung liege nicht schon da, wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Jeder solle frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt.

Zur Bildberichterstattung (Reisepass) führte der BGH aus:

Das beanstandete Foto diene der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sei damit selbst ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zugunsten der Pressefreiheit aus.

_ Fall 2 – AfD-Parteispende: Der BGH gibt dem Unternehmer Recht

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Der BGH stellte fest: Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der weitergehende Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht verneint werden.

Zur Begründung führte der BGH aus:

Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, dürfen dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so sei jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, sei schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Der Beklagte habe dabei verschwiegen, dass der Kläger seit mehreren Jahren in der Bürgerinitiative Bürger Bündnis Bautzen e.V. tätig ist, für die er seit dem Jahr 2019 auch im Stadtrat von Bautzen sitzt. Revisionsrechtlich sei zu unterstellen, dass der Beklagte wusste, dass diese Bürgerinitiative im Stadtrat von Bautzen regelmäßig gegen die Anträge der AfD stimmt und folglich in politischer Konkurrenz zur AfD steht.

Ebenfalls als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen sei der Vortrag des Klägers, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in Höhe von 19.500 € aus dem Jahr 2017 dauerhaft insbesondere die CDU finanziell unterstützt habe mit Zahlungen von insgesamt über 100.000 €, dass sich die Unterstützung der Zeitschrift „Denkste?!“ auf einen Betrag von 250 € beschränkt habe und zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt gewesen sei, und dass in dem Medienformat „Ostsachsen TV“ Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums zu Wort kämen.

Die Darstellung des mit vollem Namen genannten Klägers als „extrem rechter Unternehmer“ beeinträchtige dessen soziale Anerkennung und Berufsehre in hohem Maße. Zwar sei damit nur die Sozialsphäre des Klägers betroffen. Für den Ruf eines Unternehmers und Kommunalpolitikers sei es aber abträglich, wenn ihm eine Rechtsextremisten kennzeichnende Gesinnung zugeschrieben werde, die zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Auch unabhängig davon wiege nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft der Vorwurf, rechtsextrem zu sein, in der insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit schwer.

Auswertung: Meinungsäußerung vs. unvollständige Tatsachenbehauptung

Die beiden Urteile beleuchten zwei grundlegend verschiedene Konstellationen im Presserecht – und zeigen, wo die Meinungsfreiheit endet und wo der Persönlichkeitsschutz beginnt.

_ Meinungsfreiheit: Auch die „falsche“ Meinung ist geschützt

Im Tipico-Fall stand eine Meinungsäußerung im Mittelpunkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH sind Meinungsäußerungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht unabhängig davon, ob die Meinung „richtig“ oder „falsch“, begründet oder grundlos, rational oder emotional ist.

Der BGH stellte klar: Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet.

_ Unvollständige Berichterstattung: Halbe Wahrheit kann rechtswidrig sein

Im AfD-Parteispenden-Fall ging es dagegen nicht um eine reine Meinungsäußerung, sondern um Tatsachenberichterstattung – und zwar um eine bewusst unvollständige. Gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden.

Die Mitteilung der verschwiegenen Umstände wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, die Darstellung des Klägers als rechtsextremen Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung des Klägers zu führen. Denn im Wissen darum, dass der Kläger sich kommunalpolitisch in einer Bürgerinitiative engagiert, die in politischer Konkurrenz zur AfD steht, dass er regelmäßig Parteispenden an die CDU leistet und dass ein von ihm unterstütztes Medienformat nicht nur rechten, sondern Politikern jeder Ausrichtung ein Podium bietet, erscheint die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen rechtsextremen Unternehmer handele, wesentlich ferner liegend.

_ Der entscheidende Unterschied in der Rechtspraxis

Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist für die Praxis entscheidend:

  • Meinungsäußerung: Wer kritisiert wird, muss die Kritik grundsätzlich hinnehmen – selbst wenn sie scharf, einseitig oder subjektiv falsch ist. Ein Unterlassungsanspruch scheidet in der Regel aus, solange keine unwahren Tatsachen behauptet werden und keine Schmähkritik vorliegt.
  • Unvollständige Tatsachenberichterstattung: Wer über eine namentlich genannte Person berichtet und dabei wesentliche entlastende Tatsachen bewusst verschweigt, handelt rechtswidrig – auch wenn die mitgeteilten Einzeltatsachen für sich genommen wahr sind. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.

Wer also gegen eine Berichterstattung vorgehen möchte, muss zunächst genau prüfen: Handelt es sich um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung? Und falls Letzteres: Sind die behaupteten Tatsachen wahr – oder werden wesentliche Gegentatsachen verschwiegen?

Welche Auswirkung haben die Entscheidungen auf die Praxis?

_ Keine fundamentalen Neuigkeiten, aber wichtige Klarstellungen

Beide Urteile bestätigen und schärfen die bestehende Rechtsprechung. Sie enthalten keine grundlegend neuen Rechtssätze, aber wichtige Klarstellungen für die Praxis.

Im Tipico-Fall stellt der BGH unmissverständlich klar: Gerichte dürfen Meinungsäußerungen nicht deshalb verbieten, weil die zugrunde liegende Recherche aus ihrer Sicht keine ausreichende Grundlage für die geäußerte Kritik bietet. Die Auffassung, der sich Äußernde müsse seine Meinung begründen und die Begründung werde von den Gerichten auf ihre Tragfähigkeit überprüft, läuft darauf hinaus, dass die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung von ihrer objektiven „Berechtigung“ abhinge. Das ist mit der Verfassung nicht vereinbar.

Im AfD-Parteispenden-Fall präzisiert der BGH die Fallgruppe der unvollständigen Berichterstattung: Die Fallgruppe der „unvollständigen Berichterstattung“ setzt nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird. Der Betroffene wird durch die dargestellte Rechtsprechung vielmehr gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte (politische) Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information auch im Kern wesentlich ferner läge.

_ Was bedeutet das für Privatpersonen und Verbraucher?

Wer in der Presse, in sozialen Medien oder in Berichten namentlich erwähnt wird, sollte genau hinschauen:

  • Handelt es sich um eine Meinungsäußerung? Dann ist die Hürde für ein erfolgreiches Vorgehen hoch. Auch scharfe, subjektive oder unbegründete Kritik ist grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
  • Werden Tatsachen behauptet? Dann kommt es darauf an, ob diese wahr sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen können untersagt werden.
  • Werden wichtige entlastende Tatsachen verschwiegen? Dann kann auch eine Berichterstattung, die nur wahre Einzeltatsachen enthält, rechtswidrig sein – wenn das Gesamtbild dadurch verzerrt wird.

_ Was bedeutet das für Unternehmer und Personen des öffentlichen Lebens?

An der Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit als Wettanbieter und späteren Gründungsgesellschaftern eines am Sportwettenmarkt überaus erfolgreichen Unternehmens besteht ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass derjenige, der sich im Wirtschaftsleben betätigt, eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen muss; die Grenzen zulässiger Kritik sind ihm gegenüber weiter gezogen.

Unternehmer und Personen des öffentlichen Lebens müssen also mit kritischer Berichterstattung rechnen – auch wenn diese subjektiv und scharf formuliert ist. Gleichzeitig haben sie das Recht, gegen Berichte vorzugehen, die durch bewusstes Verschweigen wesentlicher Tatsachen ein verzerrtes Bild zeichnen.

Besonderes Gewicht kommt dabei dem Kontext zu: Wenn ein Bericht die Darstellung einer Person mit einem Aufruf an Wirtschaftsverbände zu einem „proaktiven Umgang“ mit den „demokratiefeindlichen Bestrebungen“ ihrer Mitglieder verbindet und dabei für sich eine gewisse Systematik und Wissenschaftlichkeit in Anspruch nimmt, wiegt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besonders schwer.

Fazit

Die beiden BGH-Urteile vom März und Mai 2026 zeigen: Die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und rechtswidriger Berichterstattung ist fließend – und hängt entscheidend davon ab, ob eine Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung einzustufen ist. Meinungen sind weitgehend geschützt, auch wenn sie falsch oder unbegründet sind. Tatsachenberichte hingegen müssen vollständig sein: Wer wesentliche entlastende Umstände bewusst verschweigt, handelt rechtswidrig.

Ob Sie selbst Opfer einer unzulässigen Berichterstattung sind oder sich gegen eine Abmahnung wegen einer eigenen Äußerung verteidigen müssen: Die rechtliche Einordnung und die weitere Anspruchsdurchsetzung erfordert eine genaue Analyse des Einzelfalls.

 

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