Werbung in Deutschland für eine Eizellspende und Wettbewerbsrecht – der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 08.10.2015, Az. I ZR 225/13: Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Deswegen besteht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird.
Was war geschehen?
Der Beklagte ist Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Er praktiziert an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. Der Beklagte erklärte weiter, in Deutschland würden niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen.
Der Kläger ist ein in Deutschland niedergelassener Reproduktionsmediziner. Nach seiner Ansicht hat der Beklagte durch seine Aussagen die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte, so die Rechtsauffassung des Klägers, trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten. Er verlangte deshalb von dem Beklagten, Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte zu unterlassen.
Das Landgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 09.08. 2011, Az. 15 O 474/10 ab. Das Kammergericht Berlin als Berufungsgericht entschied mit Urteil vom 08.11.2013, Az. 5 U 143/11, zugunsten des Klägers. Gegen dieses Urteil legte nun der Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Wie entschied der BGH?
Der Bundesgerichtshof stellte das klagabweisende Urteil des Landgerichts Berlin wieder her.
Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende diene der Wahrung des Kindeswohls. Das Verbot solle verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot habe keinen wettbewerblichen Schutzzweck. Es bezwecke auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln. Das Verbot der Eizellspende stelle deswegen keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar.