Urteil OLG Hamm: Chatbot-Haftung für falsche Facharzttitel

Werbung für ästhetischen Behandlungen, durch KI erfundene Facharzttitel und unlauterer Wettbewerb in der Schönheitsmedizin – das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied mit Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25: Wer einen KI-Chatbot betreibt, haftet für dessen falsche Aussagen – auch dann, wenn er dem System ausschließlich korrekte Daten eingespielt hat.

Was war geschehen?

Klägerpartei in diesem Verfahren war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Beklagte Partei war die Aesthetify GmbH, die an mehreren Standorten ästhetischen Behandlungen anbietet. Deren beide Geschäftsführer sind jeweils promovierte Mediziner. Sie treten in Anlehnung an ihre Vornamen als „Dr. Rick & Dr. Nick“ auf.

Auslöser des Streits

Kunden und Patienten konnten auf der Webseite der Beklagten mit einem sogenannten Chatbot kommunizieren. Dort konnten Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Dieser Chatbot machte dabei Angaben zu den Qualifikationen der beiden Geschäftsführer der Aesthetify GmbH, die nicht der Wahrheit entsprachen: Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Fall eines KI-Chatbots, der den beiden promovierten Medizinern „Dr. Rick & Dr. Nick“ frei erfundene Facharzttitel wie „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ andichtete. Solche Bezeichnungen existieren als anerkannte Facharztbezeichnungen nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern nicht.

Ansprüche und Rechtsansichten der Parteien

Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.

Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bezeichnen, sofern diese nicht die entsprechende Facharztausbildung gemäß der Weiterbildungsverordnung einer Ärztekammer absolviert haben, und/oder als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ zu bezeichnen, und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ zu bezeichnen.

Darüber hinaus begehrte der Kläger für eine im Vorfeld der Klageerhebung ausgesprochene Abmahnung die Erstattung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage.

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, die Falschangaben des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Sie habe dem System ausschließlich korrekte Daten zur Verfügung gestellt – die fehlerhaften Ausgaben seien allein auf das autonome Verhalten der KI zurückzuführen.

Bisheriger Prozessverlauf

Für gerichtliche Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ist seit dem 1. Juli 2025 für ganz Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht Hamm zentral zuständig.

Wie entschied das OLG Hamm?

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Facharztbezeichnungen „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ zu verwenden.

Bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots handele es sich um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Der Senat trat der Verteidigungsstrategie der Beklagten entschieden entgegen: Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung.

Besonders bedeutsam ist die dogmatische Einordnung des Chatbots durch das Gericht: Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt.

Mit anderen Worten: Der Betreiber eines Chatbots kann sich nicht damit herausreden, er habe lediglich eine Aufsichtspflicht verletzt – die KI ist kein eigenständiger Akteur, sondern ein Werkzeug des Unternehmens, dessen Äußerungen dem Unternehmen unmittelbar zugerechnet werden.

Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Exkurs: „Dr. Rick & Dr. Nick“ bereits vor dem BGH gescheitert

Das OLG-Urteil zur KI-Haftung ist nicht das erste Mal, dass die Aesthetify GmbH vor Gericht unterlag. In einem anderen Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Aesthetify GmbH hat der BGH bereits grundlegende Weichen für die Schönheitsmedizin gestellt:

Mit Urteil vom 31.07.2025, Az. I ZR 170/24 „Hyaluron-Nasenkorrektur“, entschied der BGH, dass bereits Unterspritzung mit Hyaluron, also die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers – hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn –ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, ist, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf („Vorher-Nachher-Bilder“).

Das Gericht stellte dabei den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung in den Mittelpunkt: Die Auslegung des Begriffs „operativer plastisch-chirurgischer Eingriff“ im Sinne des HWG diene dem Schutzzweck der Vorschrift, unsachliche Einflüsse durch potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zu unterbinden. Zugleich solle die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen geschützt und verhindert werden, dass sich Menschen unnötigen gesundheitlichen Risiken aussetzen.

Die gegen das Urteil gerichtete Anhörungsrüge der Aesthetify GmbH wies der BGH mit Beschluss vom 25.09.2025 zurück.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Das Urteil des OLG Hamm ruft zunächst die Erinnerung wach an eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Freiburg / Breisgau geradezu aus der „Mittleren Social-Media-Steinzeit“: Mit Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13 „Angebot auf Facebook, Einmaliges Glück“, hatte das LG Freiburg entschieden, dass ein Autohaus nach § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbswidrige Angaben haftet, die in einem Posting enthalten sind, mit dem ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebook-Seite unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei diesem Autohaus wirbt. Die wettbewerbsrechtliche Zurechnung soll auch dann gelten, wenn das Autohaus ursprünglich keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

Diese Entscheidung aus Freiburg hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 31.08.2023, Az. 5 U 27/22, aufgegriffen.:

Fundamentale Neuigkeit: KI-Halluzination als Unternehmerhaftung

Da es sich bei der Frage der KI-Halluzinationsverantwortung um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, haben die Richter im westfälischen Hamm auch in diesem Verfahren die Revision zum (BGH) zugelassen. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig. Es enthält aber bereits jetzt eine klare Botschaft: Wer KI einsetzt, haftet für deren Ausgaben. Das ist neu und betrifft weit mehr als die Schönheitsmedizin.

Was Verbraucher beachten sollten

Verbraucher sollten Qualifikationsangaben, die ihnen ein Chatbot auf einer Arzt- oder Klinikwebsite mitteilt, nicht ungeprüft vertrauen. Facharzttitel sind gesetzlich geregelt und können bei der zuständigen Ärztekammer überprüft werden. Wer sich auf Basis falscher Qualifikationsangaben für eine Behandlung entscheidet, trifft möglicherweise eine Entscheidung auf falscher Grundlage – mit erheblichen gesundheitlichen Konsequenzen.

Was Unternehmer beachten müssen

Für Unternehmen, die KI-Chatbots einsetzen, gilt nach dem OLG Hamm: Auch wenn der Betreiber seinen Bot mit keinerlei fehlerhafte Datengrundlage gefüttert hat, ist er für dessen Falschangaben verantwortlich. Es genügt also nicht, dem System korrekte Daten einzuspielen und sich dann auf die Autonomie der KI zu berufen. Unternehmen müssen die Ausgaben ihrer Chatbots regelmäßig und systematisch auf Richtigkeit kontrollieren. Das gilt insbesondere bei sensiblen Angaben wie Qualifikationen, Zertifizierungen oder medizinischen Aussagen.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese ernst nehmen: Da sich die Aesthetify GmbH nach einer Abmahnung nicht verpflichtet hatte, diese Form der Werbung zu unterlassen, zog die Verbraucherzentrale NRW vor Gericht. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens übersteigen die einer außergerichtlichen Einigung regelmäßig erheblich.

Hinzu kommt: Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI-Act/KI-Verordnung) verlangt, dass Nutzer darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren, und dass die KI so gestaltet wird, dass sie klar als solche erkennbar ist. Wer diese Transparenzpflichten der KI-Verordnung nicht einhält, riskiert zusätzlich aufsichtsrechtliche Konsequenzen. Die Regelungen der KI-Verordnung gelten grundsätzlich unmittelbar ab dem 2. August 2026.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm setzt ein deutliches Signal: KI ist kein rechtsfreier Raum. Wer einen Chatbot als Kommunikationsinstrument einsetzt, übernimmt die volle Verantwortung für dessen Aussagen – unabhängig davon, ob die KI „halluziniert“ oder korrekte Daten falsch verarbeitet. Für die Schönheitsmedizin kommt hinzu, dass der BGH bereits in einem anderen Verfahren gegen dieselbe Beklagte klare Grenzen für Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern gezogen hat. Beide Entscheidungen zusammen zeigen: In diesem Bereich gelten strenge Regeln – und sie werden konsequent durchgesetzt.

 

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