BGH-Urteil: Spam durch Werbung in Autoreply-E-Mail

Spam durch Autoreply-E-Mail – der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15: Eine gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers als Empfangsbestätigung übersandte Autoreply-E-Mail mit werblichem Inhalt eine stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Spam durch Autoreply – was war geschehen?

Der Kläger ist Verbraucher. Er sandte der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, am 10.12.2013 eine E-Mail mit der Bitte, eine von ihm ausgesprochene Kündigung zu bestätigen. Die Beklagte bestätigte den Eingang der Email des Klägers ebenfalls per E-Mail mit einer Auto-Reply-Nachricht. Diese E-Mail hatte unter dem Betreff „Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)“ folgenden Inhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***“

Der Kläger wandte sich daraufhin am 11.12.2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie auf eine weitere E-Mail mit einer Sachstandsanfrage vom 19.12.2013 erhielt der Kläger diese automatisierte Empfangsbestätigung mit der Werbung.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gab der Klage mit Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14, statt. Die beklagte Versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung zum Landgericht Stuttgart ein. Dieses änderte die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 04.02.2015, Az. 4 S 165/14, ab und wies die Klage ab.

Wie entschied der BGH zur Werbung im Rahmen einer Auto-Reply-E-Mail?

Der BGH entschied zugunsten des klagenden E-Mail-Empfängers. Er hob das Berufungsurteil auf und stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her.

Jedenfalls die Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19.12.2013 habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt sei.

Welche Auswirkung hat das Urteil des BGH auf die Praxis des Direkt-Marketing?

Spätestens dieses BGH-Urteil vom 15.12.2015 verdeutlicht: Werbung ist Werbung. Es gibt keine Nicht-Werbung für eigene oder auch fremde Produkte oder Dienstleistungen, für die die Einwilligung des Empfängers nicht eingeholt werden müsste. Es gibt kein „kleines bisschen“ Werbung in einer ansonsten werbefreien E-Mail, für das das Verbot unerbetener Werbe-E-Mails nicht gilt. Für unerbetene E-Mail-Werbung gibt es also keine Erheblichkeitsgrenze, keinen Mindestinhalt, ab dem erst die Werbung zur unerlaubten Belästigung wird. Es gibt nur Werbung oder keine Werbung.
Unternehmer sollten dringend darauf achten, dass nicht nur ihre automatisierten Eingangsbestätigungen und andere Auto-Reply-Mails frei von jeder Art von Werbung sind, sondern dass auch beispielsweise in ihrem E-Mail-Footer lediglich die nach §§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG bzw. § 25a GenG erforderlichen Pflichtangaben auftauchen und ansonsten jeder Hinweis auf eigene oder fremde Produkte, der als Werbung gedeutet werden könnte, unterbleibt. Jeder Verstoß gegen dieses Werbeverbot zieht nun das Risiko nach sich, nicht nur vom Empfänger, sondern auch von Wettbewerbern mit einer Abmahnung beantwortet zu werden – mit der Folge, dass der werbende E-Mail-Versender Abmahnkosten ersetzt muss, die den Erlös der Werbung möglicherweise übersteigen.