WLAN-Gesetzentwurf: Bundestag hört Experten an

Gesetzentwurf zur Haftungsfreistellung für WLAN-Betreiber: Nach der Bundestagsdebatte vom 03.12.2015 über den Gesetzentwurf der Bundesregierung über ein Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes wird der Ausschuss für Wirtschaft und Energie am Mittwoch, 16.12.2015, eine Reihe von Sachverständigen anhören. Die Anhörung ist öffentlich und beginnt um 11 Uhr.

Worum geht es?

Bei der geplanten Änderung des Telemediengesetzen (TMG) geht es vor allem um die Störerhaftung von WLAN-Betreibern für Urheberrechtsverletzungen Dritter – insbesondere der Bereich der Filesharing-Abmahnungen wird hiervon betroffen sein.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen WLAN-Betreiber zukünftig nicht mehr als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Diese zumutbaren Pflichten sollen dann erfüllt sein, wenn der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose Netzwerk ergriffen hat und den Zugang zum Internet nur solchen Nutzern gewährt, die erklärt haben, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe als Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber

„Zumutbare Pflichten“ und „angemessene Sicherungsmaßnahmen“ – gleich zwei durch auslegungsfähige Begriffe definierte Bedingungen soll der WLAN-Betreiber zukünftig erfüllen, will er für Rechtsverstöße Dritter, für illegale Filesharing-Aktivitäten oder auch für Hate-Postings, nicht mit als Störer haften, will er also nicht weiterhin einem ständigen Abmahnungsrisiko ausgesetzt sein. Wer bestimmt aber, was zumutbar und was angemessen ist, wenn das Gesetz hier nicht selbst eindeutige Vorgaben macht?

Das WLAN-Gesetz will Betriebe, Cafés, Restaurants, Hotels, Einzelhändler, aber auch öffentliche Einrichtungen von dem derzeitigen Haftungsrisiko befreien. Das WLAN-Gesetz soll also Diensteanbieter dienen, die im Regelfall keine IT-Sicherheitsexperten sind und häufig nicht die Zeit haben, sich ausufernd mit technischen Fragen zu beschäftigen – sondern die einen WLAN-Hotspot als Plug-and-Play-Lösung anbieten wollen und letztlich anbieten müssen, weil es der Markt verlangt.

Es bleibt zu hoffen und abzuwarten, ob die Expertenanhörung vom 16.12.2015 den Weg weisen kann von Gummi-Begriffen weg und statt dessen hin zu mehr Rechtssicherheit durch eindeutige Wortwahl im Gesetz.

 

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