Werbe-Mail eines Herstellers von Software für das Insolvenzverfahren (nicht des Herstellers der Software, die hier vor über 10 Jahren einmal beschafft wurde): „Vielen Dank für das freundliche Gespräch und Ihr Interesse an unserer Software bla bla bla…“. Die Werbe-Mail erreicht mich unterwegs nach einem auswärtigen Gerichtstermin.
Rückfrage ebenfalls per Mail: Welches Gespräch? Wann mit wem? § 7 UWG unbekannt?
Angeblich, so die Antwort (ebenfalls per Mail, nochmals mit Hinweis, wie toll die eigene Software sei), soll das freundliche Gespräch mit dem freundlichen Sekretariat stattgefunden haben. Die freundliche Mitarbeiterin soll für eine freundliche Werbe-Mail grünes Licht gegeben haben. Da ich jedoch „zweifelsohne im Wettbewerbsrecht zuhause“ sei, wolle man die eigene „Energie ab sofort in andere Anwaltskanzleien investieren“, wovon es in Deutschland bekanntlich viele gebe.
Das ist schön und hilft, sich hier auf das wesentliche konzentrieren zu können. Stellt sich dann angesichts dieser Kenntnis vom Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei allerdings die Frage, ob möglicherweise bereits der (angebliche) Cold Call und nicht erst die Werbe-E-Mail Spam war, weil nämlich nicht von einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung gedeckt, wie sie § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG voraussetzt. Außerdem könnte man sich fragen, ob nicht auch die letzte Mail schon wieder Spam war, weil dort trotz des vorherigen Werbe-Verbotes erneut die Vorzüge der Software angepriesen wurden. Einerlei. Erst prüfen, dann telefonieren – auch B2B-Werbeanrufe können belästigende Werbung sein.
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