Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 12.01.2012, Az. 17 HK O 1398/11: Wer einen kostenlosen WLAN-Hotspot anbietet, muss seine Nutzer nicht identifizieren.
Was war geschehen?
Das Urteil wurde am 16.07.2012 durch den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung publiziert:
Parteien waren zwei Wettbewerbsunternehmen, die jeweils WLAN-Hotspots in Gaststätten und Hotels anbieten. Die Klägerin authentifiziert die Nutzer, indem sie zunächst eine Handy-Nummer fordert, auf die dann eine PIN-Nummer gesandt wird, mit der das WLAN-Netz freigeschaltet werden kann.Die Beklagte verlangt keine Authentifizierung und speichert – entgegen der eigenen AGB – auch sonst keine Nutzerdaten. Die Klägerin verlangte von der Beklagten unter anderem, es zu unterlassen, WLAN-Hotspots zu betreiben, ohne hierbei die Nutzer vor dem Zugang zu identifizieren und ohne deren Verkehrsdaten während der Nutzung zu speichern.
Wie entschied das Gericht?
Das LG München I wies die Klage ab. Es gebe derzeit keine gesetzliche Pflicht, die Nutzerdaten eines WLAN-Netzes zu speichern. Die dynamische IP-Adresse sei nicht mit einer dauerhaften Telefonnummer zu vergleichen. Die von der Klägerin angeführten Vorschriften der Vorratsdatenspeicherung seien derzeit nicht in Kraft, weil sie vom Bundesverfassungsgericht im März 2010 für verfassungswidrig erklärt und noch nicht ersetzt wurden.
Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?
Das Urteil lässt aber die vom Bundesgerichtshof mit dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ vom 16.05.2010 aufgestellten Grundsätze zur Störerhaftung für offene WLAN-Netze unberührt. Nach diesem Urteil haftet ein privater WLAN-Betreiber für alle Urheberrechtsverletzungen, die aus seinem Netz heraus begangen werden, sofern er nicht sein WLAN fachgerecht verschlüsselt hat. Wer weiterhin ein offenes WLAN als Hotspot betreiben will, ist also rechtlich gerade im Vorteil, wenn er die Nutzer vor dem Zugang registriert: Nur so kann er bei einer Abmahnung die Haftung auf den wirklichen Täter abwälzen.